Beihilfe bei anderer Methode?

1.3.2012 – Ein sicher skurril klingendes Urteil des Verwaltungs-Gerichtshofes. Aber in der Sache durchaus richtig und nachvollziehbar.

Schließlich dürften nur dann Beihilfen gefordert werden, wenn die „Maßnahme“ eine Heilbehandlung darstellt, also dadurch die eigentliche Erkrankung geheilt oder gelindert würde.

Warum allerdings die andere Methode, die „homologe“, die Voraussetzungen erfüllen sollte, erschließt sich mir nicht. Meines Erachtens ist das doch gleich zu beurteilen. Die Erkrankung wird auch dann nicht gelindert.

Vielleicht wäre es anders zu beurteilen, wenn der Beamte Depressionen vorgegeben hätte, der nur durch eine künstliche Befruchtung abgeholfen werden könnte. Dann hätte er wahrscheinlich gewonnen.

Kai Behrens

Kanzleibehrens@aol.com

zum Artikel: „Streit um Samenspende”.

Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Weitere Artikel der Ausgabe vom 1.3.2012
Weitere Leserbriefe