5.8.2025 – Bei Schulden des Erblassers ist es nicht erforderlich, das Erbe auszuschlagen, um nicht aus eigenem Vermögen für die Schulden aufkommen zu müssen. Zumal ja auch nach Schulden noch etwas vom Erbe verbleiben kann.
Es gibt nämlich dafür den § 1975 BGB Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz: „Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.”
So habe ich es bei einer ins Pflegeheim eingewiesenen Mieterin erlebt, die als Erbe den „SOS Kinderdorf e.V.” bestimmt hatte, der dann wie von ihm zugesagt sehr professionell die gesamte Nachlassabwicklung übernahm. Dort wird mit erfahrenen Juristen Bestattung, Haushaltsauflösung, Verwertung von Werthaltigem, Abwicklung von Verträgen, digitaler Nachlass, Sorge für Haustiere, Regelung von Schulden et cetera gegebenenfalls auch im Wege der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB organisiert.
Wer indes das Erbe ausschlägt, handelt bei den vielen im Beitrag genannten Angelegenheiten als „Geschäftsführer ohne Auftrag” – und haftet dem Erben. Außer als Angehöriger bei der Totenfürsorgepflicht inklusive angemessener Bestattung, denn diese ist gesetzlich unabhängig von der Erbschaft geregelt – die Kosten aber trägt am Ende der Erbe. Das ist der Fiskus, wenn alle anderen die Erbschaft ausschlagen, oder auch, wenn er von Beginn an testamentarisch als Erbe bestimmt wird.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Frist für die Ausschlagung des Erbes beachten”.




