25.7.2013 – Den Begriff „Garantie“ sollte man vorsichtig verwenden. Wenn wie beschrieben eine garantierte Rente herabgesetzt werden kann, falls sich die Lebenserwartung verändert, ist sie schlicht nicht garantiert.
Dass eine neue Sterbetafel sich nur auf die Rente auswirkt, ist so nicht korrekt, denn sie wird gegebenenfalls auch durch eine Verminderung der Überschüsse in der Anwartschaftszeit finanziert, vermindert dann also – neben der nicht garantierten Rente – auch die (nicht garantierte) Kapitalabfindung, so bei der Einführung der Sterbetafel DAV 2004R im Bestand.
Zu prüfen ist auch, ob der Versicherer es gegebenenfalls unterlassen hat, die gesetzliche Möglichkeit der Prämienerhöhung oder alternativ Leistungsverminderung der Garantieleistungen mit Treuhänderzustimmung auszuschließen. Dies kann sich dann auch auf die garantierte Kapitalabfindung, nicht nur die Garantierente auswirken.
Dass nach Versicherungsaufsichts-Gesetz bei einer Schieflage die Aufsichtsbehörde die garantierten Leistungen auch in bestehenden Verträgen herabsetzen darf (sogar noch laufende Renten) und der Versicherer selbst – ohne Aufsichts- oder Treuhänderzustimmung – entscheiden kann, die garantierten Rückkaufswerte auf jeweils ein Jahr befristet herabzusetzen, sei nur ergänzend erwähnt.
Wie weit eine Garantie wirklich trägt, muss man sich im Einzelfall genau ansehen. Garantien sind niemals absolut und umfassend. Ein Vergleich von Produkten muss die gegebenenfalls unterschiedliche Qualität hinter dem Begriff „Garantie“ beachten.
Peter Schramm
zum Artikel: „Allianz-Rentenversicherung „Perspektive“ im Analystencheck”.




