2.6.2026 – Die Bafin wollte diese Beschwerdezahlen gar nicht zur Verfügung stellen. Sie (beziehungsweise der Vorgänger BAV) wurde nach vom ZDF-Verbrauchermagazin Wiso 1992 initiierten Klage auf Auskunfterteilung nach § 4 Absatz 1 i.V.m. § 23 Absatz 1 Landespressegesetz (LPG) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin am 25. Juli 1995 (Az.: 8 B16/94) dazu verurteilt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehe nicht.
Der Präsident des BAV hatte das Ersuchen zuvor abgelehnt. Die Angabe nur der absoluten Beschwerdezahlen pro Versicherungsunternehmen sei geeignet, einen irreführenden Eindruck über die Beschwerdesituation der Unternehmen hervorzurufen. Sachgerechte Bewertung der Beschwerdezahlen eines Versicherers sei nur denkbar, wenn auch weitere Umstände angemessen berücksichtigt würden.
Solche „Vorzensur“ lehnte das OVG ab. Die Aufsichtsbehörde darf die Auskunft nicht mit der Begründung verweigern, die Redaktion könne von der ihr erteilten Information keinen sachgerechten Gebrauch machen. Diese Auffassung verkenne grundlegend die Funktion von Presse und Rundfunk in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. Die Medien hätten die ihnen vollständig zu erteilenden Informationen in eigener redaktioneller Verantwortung zu bearbeiten.
Peter Schramm
zum Leserbrief: Warum sollte sich ein Versicherungsnehmer an die Bafin wenden?




