12.9.2024 – „Versicherungsmaklern und Versicherungsmaklerinnen können wir trotz des positiven Urteils weiterhin nur raten, auch die Motive zu dokumentieren, weswegen ein bestimmter vom Vermittler empfohlener Versicherungsschutz abgelehnt wurde.“
In diesem Fall wurde der Todesfall-Versicherungsschutz indes gar nicht vom Makler empfohlen – gar nicht erst vorgeschlagen. Weil die Beratenen hier plausibel nachvollziehbar bereits vorab kein Risiko sahen. Mangels Vorschlag einer Todesfallabsicherung konnte auch ein solcher Vorschlag nicht abgelehnt werden – und eine solche Ablehnung daher auch nicht dokumentiert werden.
Die Anforderungen an die Dokumentation gehen also im Zweifel laut Gericht weiter: Jedes Risiko muss angesprochen und geprüft werden. Und auch wenn danach gar keine Versicherung vorgeschlagen wird und daher auch gar nicht erst abgelehnt werden kann, muss auch dies dokumentiert werden.
Natürlich kommt es nicht ausschließlich auf die Risikoeinschätzung des Kunden an. Die kann nämlich völlig neben der Sache liegen.
Wenn etwa jemand meint, er brauche keinen Todesfallschutz, weil er gesund ist und laut Sterbetafel noch 50 Jahre Lebenserwartung hat und der Makler dies dann so gelten lässt, kann er auch dann haften. Da hilft ihm dann auch eine Dokumentation dieser Selbst-Einschätzung des Kunden nichts – im Gegenteil, beweist sie damit erst recht die mögliche Falschberatung. Falls der Todesfallschutz in der Situation üblich oder wegen des Hinterbliebenenrisikos notwendig ist.
Peter Schramm
zum Artikel: „Versicherungsmakler soll 500.000 Euro Schadenersatz zahlen”.




