Alterungsrückstellung wird laufend zur Minderung des Beitrags verwendet

3.9.2026 – Die normalen Alterungsrückstellungen in der Pflegepflichtversicherung (PPV) werden nicht anders behandelt als in Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung: individuell aufgebaute Alterungsrückstellungen senken den Beitrag des Versicherten.

Der weitgehend gleichlautende Absatz 3 des § 8a der Musterbedingungen der PPV sagt: „Bei einer Änderung der Beiträge, auch durch Änderung des Versicherungsschutzes, wird das bei Inkrafttreten der Änderung erreichte tarifliche Lebensalter der versicherten Person berücksichtigt. Dabei wird dem Eintrittsalter der versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungs-grundlagen festgelegten Grundsätzen angerechnet wird.

Eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens der versicherten Person ist jedoch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist.“

Der Versicherte zahlt also stets den einheitlichen Neuzugangsbeitrag zu seinem erreichten Alter − auf den dann ein Beitragsnachlass durch volle Anrechnung seiner individuellen Alterungsrückstellung gewährt wird. Bei jeder Änderung − wie Beitragsanpassungen − wird sein Nachlass aus der vorhandenen Alterungsrückstellung errechnet und vom neu kalkulierten Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter abgezogen.

Genau wie in jeder Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung wird also auch in der PPV die normale Alterungsrückstellung laufend − nicht erst ab Alter 65 − zur individuellen Minderung des Beitrags unter den Neuzugangsbeitrag zum erreichten Alter verwendet. Durch Höchstbeiträge kann der tatsächlich gezahlte Beitrag noch darunter liegen.

Es gibt in der PPV keine zusätzliche individuelle Alterungsrückstellung zur Beitragsminderung im Alter − in § 150 VAG ist sie auch für den sogenannten Überzins ausgeschlossen.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: Private Pflegepflichtversicherung: Alterungsrückstellungen sind kein Beitragsjoker

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