Aggressive Werbung zum Tarifwechsel eindämmen

22.6.2015 – Es ist bereits feststellbar, dass die private Krankenversicherung (PKV) ihren doch schon seit der VVG-Reform 2008 bestehenden Beratungspflichten nach § 6 VVG bei laufenden Verträgen auch beim Tarifwechsel gemäß § 204 VVG immer besser nachkommt. Zudem haftet sie auch für diese Beratung.

In einem Fall hatte vor zwei Jahren ein Kunde noch die Auskunft bekommen, dass es keinen geeigneten Tarif für den Wechsel gäbe. Nachdem ihm jetzt doch ein Wechsel angeboten wurde, fragte er, seit wann es diesen Tarif gäbe. Und nachdem der Versicherer feststellte, dass der Tarif auch schon vor zwei Jahren existierte, stellte er ihn aufgrund der seinerzeitigen Falschberatung freiwillig rückwirkend um und zahlte mehrere tausend Euro Beitragsdifferenz zurück.

Ein sogenannter Tarifwechseloptimierer hat hingegen bei einem 62-jährigen Kunden zwar keinen geeigneten Wechseltarif eruiert, aber die Kündigung eines Beitragssparplans zur Prämienminderung im Alter vorgeschlagen. Für die dann bis Alter 65 noch eingesparten monatlich 170 Euro Beitrag wollte er 1.530 Euro Honorar. Der Kunde merkte noch rechtzeitig, dass dies doch ein sehr dreistes Angebot ist. Dass der Kontakt durch eine verbotene Telefonwerbung zustande kam, sei nur nebenbei erwähnt.

Es ist zu wünschen, dass der PKV durch die teils schon umgesetzte gute Beratung zum Tarifwechsel gelingt, die aggressive Werbung von Tarifwechseloptimierern einzudämmen. Der Kunde zahlt hier sonst viel Geld für einen Rat, den ihm besser und ganz umsonst auch seine PKV erteilen muss und wird.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Artikel: „Worüber sich Privatversicherte am häufigsten beschweren”.

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