19.3.2026 – Eine ärztliche AU-Bescheinigung verliert ihren Beweiswert, wenn der Zugang einer Arbeitgeberkündigung und Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit zeitlich nah zusammenliegen und die bescheinigte Dauer in etwa die verbleibenden Arbeitstage abdeckt. Das hat ein Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Rechtsstreit entschieden. Die nahezu passgenaue Krankmeldung gab in diesem Einzelfall Grund für ernsthafte Zweifel.
Einem Beschäftigten war per Schreiben vom 7. Oktober 2024 das seit rund vier Monaten bestehende Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt worden. Der Mann erhob hiergegen keine Kündigungsschutzklage.
Am Tag nach der Kündigung hielt sich der Mann kurz auf einer Baustelle seines Arbeitgebers auf und meldete sich dort mit Hinweis auf eine Krankheit ab. Am Folgetag legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis Freitag, den 18. Oktober, vor.
Als Diagnosen hatte ihm sein Hausarzt Unwohlsein und Ermüdung sowie die psychische Störung Neurasthenie attestiert. Am offiziell letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, Montag, der 21. Oktober, erschien der Mann ohne Krankschreibung nicht zur Arbeit.
Lohn in Höhe von 1.085,72 Euro einbehalten
In seiner Lohnabrechnung für Oktober 2024 ist ein Nettoabzug in Höhe von 1.085,72 Euro mit der Bezeichnung „Einbehalt Lohn“. Die Rechtsanwältin des Mannes forderte den Arbeitgeber daher auf, den einbehaltenen Betrag auszuzahlen.
Der Rechtsanwalt des Unternehmens erwiderte daraufhin, dass man die Entgeltfortzahlung verweigere. Denn der sogenannte Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei in diesem Fall erschüttert.
Einer hiergegen erhobenen Klage des Beschäftigten hatte das Arbeitsgericht Essen (ArbG) stattgegeben. Daraufhin legte die Beklagte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LArbG) hat das erstinstanzliche Urteil in seinem Urteil vom 17. Dezember 2025 (11 SLa 222/25) aufgehoben.
Arbeitnehmer trägt Darlegungs- und Beweislast
Das LArbG hat die Klage demnach abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die einbehaltenen 1.085,72 Euro netto habe. Der Kläger habe nicht plausibel nachgewiesen, aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit an seiner Arbeitsleistung verhindert gewesen zu sein.
Der Arbeitnehmer trage jedoch die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 EFZG. Der Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (AU) werde in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung nach § 5 EFZG geführt.
Laut § 7 EFZG reicht die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. „Diese gesetzgeberische Wertentscheidung strahle auch auf die beweisrechtliche Würdigung aus“, betonen die Düsseldorfer Richter.
Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert
Doch seine Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nicht durch die AU-Bescheinigung vom 8. Oktober beweisen können, denn deren Beweiswert sei erschüttert. Ein Arbeitgeber habe in der Regel keine Kenntnis von den Krankheitsursachen seiner Beschäftigten, was einen Gegenbeweis erschwere.
Doch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber könne der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert werden, wenn sich der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Zugang des Schreibens krankmeldet.
Nach den Gesamtumständen dieses Einzelfalls lägen laut dem Urteil zudem Indizien vor, die Zweifel am Bestehen der AU begründen. Hierauf deutet demnach „eine zeitliche Koinzidenz“ zwischen der Kündigungsfrist und der Dauer der bescheinigten AU. Die Revision wurde nicht zugelassen.




