Tarifvereinbarung der Versicherungswirtschaft bringt nur „kleines Tarifpaket“

21.10.2026 – Die dritte Verhandlungsrunde des Arbeitgeberverbands der Versicherer mit Verdi und DBV über offene Fragen des Manteltarifvertrags endete mit einer Teileinigung. In vier Punkten erzielten die Tarifparteien Kompromisse, die überwiegend Detailfragen betrafen. Bei wichtigen Themen wie dem angestrebten „Tarifvertrag Transformation“ blieben sie dagegen ohne Ergebnis.

Am 14. und 15. Oktober 2026 verhandelten die Tarifparteien der Versicherungswirtschaft in Würzburg in einer dritten Runde über Änderungen der manteltarifvertraglichen Regeln. Im Mittelpunkt standen Themen zum Manteltarifvertrag (MTV) (PDF, 694 KB), die im Zuge der Gehaltstarifrunde 2025 zunächst zurückgestellt worden waren (VersicherungsJournal 7.7.2025).

Beteiligt waren auf Arbeitgeberseite der Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland e.V. (AGV) und auf Arbeitnehmerseite die Ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft sowie der Deutsche Bankangestellten-Verband e.V. (DBV) – Gewerkschaft der Finanzdienstleister.

„Es wäre deutlich mehr machbar gewesen“

Ute Beese (Bild: Peter Himsel)
Ute Beese (Bild: Peter Himsel)

Am Ende stand eine Einigung, von der sich beide Seiten mehr erhofft hatten, wie die Rückmeldungen der Beteiligten gegenüber der VersicherungsJournal-Redaktion erkennen lassen. Nur in vier Punkten konnte ein Konsens erzielt werden.

„Die gefundene Lösung ist allenfalls ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Aber es wäre deutlich mehr sinnvoll und machbar gewesen“, sagte etwa DBV-Verhandlungsführerin Ute Beese zu den Ergebnissen.

Gescheitert sind die Verhandlungen über das aus Sicht der Gewerkschaften wichtigste Thema, einen sogenannten „Tarifvertrag Transformation“.

Dieser soll in Zeiten, in denen immer mehr Prozesse bei den Versicherern von KI und technischen Tools übernommen werden, klare Regeln für den Umgang mit dem technologischen Wandel schaffen. Dazu gehören etwa Fragen der Qualifizierung, der Beschäftigungssicherung und der Beteiligung von Arbeitnehmervertretungen bei Veränderungen in den Unternehmen (27.2.2026).

„Tarifvertrag Transformation“ scheitert trotz Angebot des AGV

Dabei hatte der AGV im Gegensatz zu den vorherigen Verhandlungsrunden sogar ein eigenes Angebot für einen Transformationstarifvertrag unterbreitet und Zugeständnisse gemacht. Das Angebot sah folgende Punkte vor:

  • Zusammenführung bestehender Regelungen: Das Rationalisierungsschutzabkommen (RSchA) (PDF, 158 KB) und der Tarifvertrag Qualifizierung (TVQ) (PDF, 69 KB) sollten in einem neuen Tarifvertrag zusammengeführt werden.
  • Weiterentwicklung der Qualifizierung: Die bestehenden Regelungen sollten verbessert werden. So sollten die Arbeitgeber verpflichtet werden, ihren Mitarbeitern einmal pro Jahr ein Qualifizierungsgespräch anzubieten, in dem der individuelle Bedarf abgeklärt wird.
  • Darüber hinaus sollten Beschäftigte einen tariflichen Anspruch auf 15 Stunden Qualifizierung pro Jahr erhalten.

Verdi-Forderungen gingen über das Angebot hinaus

Die Forderungen von Verdi gingen weit über das Angebot der Arbeitgeber hinaus. So wollte die Gewerkschaft auch Regeln zur Arbeitsplatzsicherheit festschreiben – etwa Standortgarantien, die nach Einschätzung des AGV aber gar nicht tariflich geregelt werden dürfen.

Auch wollte die Gewerkschaft regeln, dass vor Einführung von KI-Systemen die Unternehmen zu einer Folgenabschätzung verpflichtet werden. Beschäftigte sollten einen Anspruch erhalten, für diese Systeme qualifiziert zu werden. Zudem sollten Regeln vor Dequalifizierung von Tätigkeiten schützen und die Überprüfung algorithmischer Entscheidungen durch Menschen verbindlich vorschreiben.

Auch der DBV forderte einen ausgebauten Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen, wenn sich die eigene Stelle durch KI erweitert oder wegfällt.

Nahezu jede angebotene Verbesserung war mit weitreichenden Gegenforderungen verbunden.

Deniz Kuyubasi, Verdi

Wo Dissens über den Transformationsvertrag herrschte

Deniz Kuyubasi (Bild: Verdi)
Deniz Kuyubasi (Bild: Verdi)

Verdi-Verhandlungsführerin Deniz Kuyubasi teilte der VersicherungsJournal-Redaktion mit, die Gewerkschaft teile die Einschätzung des AGV, dass die Branche mit den Tarifregelungen zur Qualifizierung und zum Rationalisierungsschutz bereits wichtige Grundlagen geschaffen habe.

„Angesichts der Digitalisierung, des zunehmenden Einsatzes künstlicher Intelligenz und veränderter Arbeitsbedingungen müssen diese Regelungen jedoch zeitgemäß weiterentwickelt werden“, erklärte sie. Anspruch der Gewerkschaft sei es, „die Transformation aktiv mitzugestalten, ihre Chancen zu nutzen und gleichzeitig Sicherheit und Perspektiven für die Beschäftigten zu schaffen“.

Diesem Anspruch sei der Vorschlag des Arbeitgeberverbands nicht gerecht geworden. „Nahezu jede angebotene Verbesserung war mit weitreichenden Gegenforderungen verbunden. Die Zugeständnisse, die Beschäftigte dafür hätten machen müssen, standen in keinem angemessenen Verhältnis zu den angebotenen ‚Verbesserungen‘“, kritisierte Kuyubasi.

„Natürlich können wir nicht zufrieden sein“

Unter diesen Bedingungen sei eine Einigung nicht möglich gewesen. Zudem hätten die Vorschläge des AGV aus Sicht der Gewerkschaft keine ausreichenden Verbesserungen gebracht. So seien Arbeitgeber bereits heute laut § 2 TVQ verpflichtet, Qualifizierungsgespräche anzubieten. „Es handelt sich also nicht um eine wirkliche Verbesserung“, sagte Kuyubasi.

„Natürlich können wir nicht zufrieden sein“, ergänzte die Gewerkschafterin. „Gleichzeitig bewerten wir die Ergebnisse differenziert. Bei einzelnen Manteltarifthemen konnten wir Einigungen erzielen, die Gespräche fanden in einer konstruktiven Atmosphäre statt.“

Verdi wolle jedoch Zukunft gemeinsam gestalten, während der AGV „an klassischen Verhandlungsmustern mit Forderungen und Gegenforderungen festhielt“.

Der AGV hätte gerne noch mehr vereinbart.

Dr. Sebastian Hopfner, AGV

AGV: Bereits umfangreiche Schutzmechanismen etabliert

Sebastian Hopfner (Bild: AGV)
Sebastian Hopfner (Bild: AGV)

Der stellvertretende AGV-Hauptgeschäftsführer Dr. Sebastian Hopfner verwies demgegenüber darauf, dass die Schutzregelungen für die Angestellten der Branche für Situationen der Transformation durch das geltende Rationalisierungsschutzabkommen bereits sehr ausgeprägt seien.

So müssen die Versicherer Arbeitnehmervertreter über Rationalisierungsmaßnahmen unterrichten und diese mit ihnen beraten. Zudem gilt der Grundsatz der Arbeitsplatzerhaltung: Fällt eine Tätigkeit weg, muss der Arbeitgeber bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen grundsätzlich einen gleichwertigen, geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz im selben Betrieb anbieten.

Auch sei der Bereich Qualifizierung bereits durch den TVQ abgedeckt. „Die Branche ist Spitzenreiter in puncto Bildungsinvestitionen. Überall in den Unternehmen bestehen leistungsfähige Systeme, die insbesondere auch den Aspekt einer nachhaltigen Beschäftigungsperspektive für die Angestellten und darauf abgestellte Bildungsangebote berücksichtigen“, so der Jurist.

Zusätzliche Regelungen ohne Nutzen?

Hopfner zufolge hätte der von Verdi angestrebte Tarifvertrag zu zusätzlicher Regulierung geführt, ohne dass ein konkreter Nutzen für die Unternehmen erkennbar gewesen sei. Dabei erhebt er ähnliche Vorwürfe in Richtung der Gewerkschaft, wie auch Kuyubasi gegenüber dem AGV erhoben hatte: Das Narrativ habe den Willen zum Kompromiss beim Thema Transformation verhindert.

„Der AGV hätte gerne noch mehr vereinbart. Hierzu gehörte auch das explizite Angebot auf Abschluss eines Tarifvertrages zur Transformation. Allerdings hätte dies vorausgesetzt, dass Verdi sich gegenüber den seitens des AGV eingebrachten Themen etwas aufgeschlossener zeigt, was leider nicht der Fall war. Dies, obwohl wir nur sehr wenig gefordert haben, um die Verhandlungen konstruktiv anzugehen“, so Hopfner.

Wo Einigung erzielt werden konnte

Dennoch wurde eine Tarifvereinbarung (PDF, 168 KB) erzielt. So wurde die tarifliche Ausschlussfrist in § 24 MTV neu geregelt. Sie legt fest, innerhalb welcher Zeit Beschäftigte oder Arbeitgeber Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen müssen. Wird die Frist versäumt, verfällt der Anspruch in der Regel – selbst, wenn er ursprünglich berechtigt war.

Nun wurde die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen der Arbeitsvertragsparteien auf sechs Monate ab Fälligkeit festgelegt. Sowohl Kuyubasi als auch Hopfner betonten, dass damit Rechtssicherheit für beide Seiten geschaffen werde.

„Die im TV bislang verankerte Ausschlussfristenregelung war antiquiert. Sie griff erst ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht aber auch im laufenden Arbeitsverhältnis Bedarf, schnell Rechtssicherheit zu erlangen. Aus diesem Grund hatte der AGV angeregt, eine Regelung zu schaffen, die der Tarifbestimmung im öffentlichen Dienst ähnelt (dort § 37 TVöD)“, erklärte Hopfner hierzu.

Kompromiss bei Freistellung zur Prüfungsvorbereitung

Auch bei der Prüfungsvorbereitung von Auszubildenden gemäß § 14 Ziffer 3 Absatz 2 MTV wurde eine Einigung erzielt. Künftig dürfen betriebliche Prüfungsvorbereitungsmaßnahmen nur dann auf den zusätzlichen tariflichen Freistellungstag angerechnet werden, wenn sie auch individuelle, von den Auszubildenden selbst gestaltbare Lernzeiten von insgesamt mindestens einem Arbeitstag umfassen.

Damit solle sichergestellt werden, dass die bezahlte Vorbereitungszeit tatsächlich für das individuelle Lernen genutzt werden könne, so der AGV.

„Die Neuregelung zu den Prüfungsvorbereitungszeiten stellt einen Kompromiss dar. Verdi hat mit Vehemenz vertreten, dass die Prüfungsvorbereitung unbedingt individuelle Lernzeiten beinhalten müsse. Wir wiederum wollten keine zusätzlichen Urlaubstage schaffen oder etwas, das zweckentfremdet genutzt werden könnte“, erklärte Hopfner hierzu.

Neuregelung zu Details der Teilzeitarbeit

Eine dritte Neuregelung betrifft Angestellte, die ihre Arbeitszeit vor dem 1. Januar 2019 in Teilzeitarbeit umgewandelt oder aus anderen Gründen reduziert hatten – entweder einvernehmlich mit dem Arbeitgeber oder auf Grundlage von § 8 TzBfG.

§ 11b MTV sah vor, dass sie ihre Arbeitszeit auf Wunsch auch wieder erhöhen können. Dieser Anspruch auf eine solche Erhöhung wird nun bis Ende 2028 verlängert.

Allerdings konnte der AGV eine Einschränkung durchsetzen. Der Anspruch entfällt, wenn die Angestellten für die dauerhafte Arbeitszeitreduzierung eine Ausgleichs- oder Abfindungszahlung erhalten hatten oder die Möglichkeit bestanden hatte, die Reduzierung von vornherein zeitlich zu befristen.

Arbeitsvertrag endet nur bei Erhalt der vollen Rente

Darüber hinaus wird die tarifliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbezug angepasst. Künftig führt nur noch der Bezug einer gesetzlichen Altersrente als Vollrente zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wer eine Teilrente bezieht, kann dagegen weiterbeschäftigt werden. Die Neuregelung gilt ab dem 1. Januar 2027.

Die Einigung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Gremien beider Tarifparteien. Auf Arbeitgeberseite muss der AGV-Vorstand noch zustimmen.

AGV und die beiden Gewerkschaften haben darüber hinaus bekundet, ungeklärte Fragen bei den nächsten anstehenden Tarifverhandlungen wieder aufnehmen zu wollen – darunter auch den „Tarifvertrag Transformation“.

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