5.12.2012 (€) – Wird ein Beschäftigter dabei ertappt, wie er in seinen Arbeitspausen entgegen eines Verbots privat im Internet surft, so darf er deswegen in der Regel nicht fristlos entlassen werden. In solchen Fällen ist vielmehr eine Abmahnung ausreichend, so das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 19. April 2012 (Az.: 2 AZR 186/11).
Der Kläger war seit 15 Jahren als leitender Angestellter einer Bausparkasse tätig, als er sich dazu hinreißen ließ, mit seinem Firmen-PC gut zwei Wochen lang auf Erotikseiten im Internet zu surfen. Dabei wurde er erwischt.
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Sein Arbeitgeber nahm den Zwischenfall zum Anlass, den Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht zu entlassen. Dabei berief er sich auf ein auch dem Kläger bekanntes Rundschreiben, im welchem darauf hingewiesen wurde, dass jegliche private Nutzung von Internet, Intranet und E-Mail untersagt sei und auch ein einmaliger Verstoß arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Seine gegen seine Entlassung eingereichte Kündigungsschutzklage begründete der Kläger damit, dass er nachweislich ausschließlich während seiner Arbeitspausen privat im Internet gesurft habe. Angesichts seiner langjährigen beanstandungsfreien Tätigkeit hätte er daher allenfalls abgemahnt, nicht aber entlassen werden dürfen.
Steuerbares Verhalten
Dem schlossen sich sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht an. Nach Ansicht der Richter kommt eine außerordentliche Kündigung prinzipiell nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche denkbaren milderen Reaktionsmöglichkeiten nicht zuzumuten sind.
Von einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Beschäftigungs-Verhältnisses kann nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel nicht ausgegangen werden, wenn eine Vertragspflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht. Denn dann kann unterstellt werden, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sprich durch eine Abmahnung, positiv beeinflusst werden kann.
Ob eine Abmahnung ausreicht, hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalls und der Schwere der Pflichtverletzung ab. Muss ein Beschäftigter damit rechnen, dass sein Arbeitgeber sein Verhalten erkennbar nicht hinnehmen wird und eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist, so darf er gegebenenfalls auch ohne vorherige Abmahnung entlassen werden.
Kein wirtschaftlicher Schaden
Davon gingen die Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus. Denn weil der Kläger den Internetanschluss seines Arbeitgebers ausschließlich während seiner Arbeitspausen privat genutzt hatte, hatte er ihm keinerlei wirtschaftlichen Schaden zugefügt.
Unabhängig davon durfte er nach Meinung des Gerichts angesichts seiner hervorgehobenen Position als leitender Angestellter davon ausgehen, dass sein Arbeitgeber in seinem Fall eine private Internetnutzung dulden würde.
Im Übrigen musste der Kläger auch angesichts seiner langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit nicht damit rechnen, bereits nach einem ersten Verstoß entlassen zu werden. Es hätte vielmehr eine Abmahnung ausgereicht.
Zahlung einer Abfindung
Der Kläger verlor letztlich trotz allem seinen Job. Denn wie aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervorgeht, durfte das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen seiner Stellung als leitender Angestellter auch ohne eine nähere Begründung aufgelöst werden.
Sein Arbeitgeber musste ihm allerdings eine Abfindung in Höhe von knapp 112.000 Euro zahlen, was den Kläger angesichts seines bisherigen Bruttomonatsgehalts in Höhe von rund 8.200 Euro nur bedingt trösten dürfte.




