17.4.2025 (€) – Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Kündigungen eines Arbeitnehmers für unwirksam erklärt, der trotz Krankschreibung zweimal beim Fasching gesichtet wurde. Warum entschied das Gericht im Sinne des Arbeitnehmers trotz vermeintlichen Fehlverhaltens?
Ein Logistikmitarbeiter aus Köln war im November 2023 und im Januar 2024 jeweils für eine Woche krankgeschrieben.
In der ersten Krankheitswoche nahm er am letzten Tag seiner Krankschreibung in den Abendstunden an einem sogenannten Mobilmachungsappell seines Karnevalsvereins teil. Während der zweiten Krankheitswoche marschierte er am Donnerstag in voller Uniform bei einem Generalkorpsappell in den Saal eines Hotels ein – ein Auftritt, den der Arbeitgeber auf einem Video dokumentiert sah.
Arbeitgeber: Krankheit nur vorgetäuscht
Aufgrund dieser Auftritte kündigte ihm der Arbeitgeber insgesamt dreimal mit der Begründung, er habe seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht. Eine Kündigung erfolgte fristlos nach § 626 BGB, die anderen beiden ordentlich im Rahmen der gesetzlichen Frist.
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte mit einem Urteil vom 21. Januar 2025 (7 SLa 204/24), dass die Kündigungen unwirksam seien. Demnach habe das verklagte Unternehmen nicht im ausreichenden Maße nachweisen können, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nur vorgetäuscht wurde. Auch die Vorinstanz hatte im Sinne des Beschäftigten entschieden.
„Ein ärztliches Attest ist der wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.“
Landesarbeitsgericht Köln
Ärztliches Attest hat hohen Beweiswert
Zwar müsse im Krankheitsfall zunächst der Arbeitnehmer beweisen, dass er arbeitsunfähig sei, so führt das Gericht aus. Ein ärztliches Attest habe hierbei einen hohen Beweiswert. „Es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit“, so heißt es in der Urteilsbegründung.
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, dass der Arbeitnehmer nur eine Krankheit simuliert oder der Arzt den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt habe, muss er konkrete Umstände darlegen – und nötigenfalls beweisen –, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen. Nur so kann er die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern.
Gelingt ihm das, kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Dann muss der Arbeitnehmer seinen Vortrag vertiefen – etwa dazu, welche Erkrankung vorlag, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche ärztlichen Anweisungen oder Medikamente es gab. Auch muss er gegebenenfalls seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Erst wenn der Arbeitnehmer dieser Substantiierungspflicht nachkommt, ist es erneut Sache des Arbeitgebers, diesen Vortrag zu widerlegen. Dafür können etwa die Patientenakte oder die Vernehmung der behandelnden Ärztin als Beweismittel in Betracht kommen.
Erster Karnevalstermin fand nach Krankschreibung statt
Leicht fiel es dem Karnevalisten, seine Teilnahme an der ersten Veranstaltung zu rechtfertigen. Denn zum Zeitpunkt des Appells war die Arbeitsunfähigkeit bereits beendet.
Hat der behandelnde Arzt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch ein konkretes Kalenderdatum bestimmt, so gelte die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit an dem in der Bescheinigung genannten letzten Tag, so hoben die Richter hervor.
Die Faschingsveranstaltung fand nach Ende der üblichen Arbeitszeit statt – der Mann war folglich nicht mehr krankgeschrieben, als er sich vergnügte. Eine abendliche Veranstaltung am letzten Krankheitstag habe den Beweiswert des Attestes daher nicht erschüttern können.
Zweite Veranstaltung fiel in Arbeitszeit
Schwieriger fiel es dem Angestellten hingegen, seine Teilnahme an der zweiten Veranstaltung zu rechtfertigen. Denn diese fiel auf einen Donnerstagabend, während er jedoch bis Freitag krankgeschrieben war. Hier sei der Beweiswert des Attestes tatsächlich erschüttert, so das LAG Köln.
Der Kläger rechtfertigte sein Verhalten damit, dass es sich nicht um klassische Karnevalsveranstaltungen gehandelt habe, sondern um organisatorische Treffen des Vereins – vergleichbar mit einer Mitgliederversammlung in einem Verein. Außerdem sei er jeweils nur für etwa anderthalb bis zwei Stunden anwesend gewesen.
Ein solcher kurzer, organisatorischer Termin sei aus seiner Sicht nicht mit der körperlichen und mentalen Belastung eines sieben- bis achtstündigen Arbeitstags vergleichbar.
Karnevalist entband Arzt von Schweigepflicht
Um seine Rechtfertigung zu untermauern, entband der Kläger seinen Arzt von der Schweigepflicht. Dieser führte vor Gericht aus, dass es sich bei den Erkrankungen um einen Infekt der oberen Atemwege gehandelt habe. Eine Teilnahme an den Veranstaltungen habe den Heilungsprozess auch nicht behindert.
Weil der Kläger im letzten Fall keine Entgeltfortzahlung gefordert hatte, habe er nur eine sekundäre Darlegungslast, erklärte das Gericht. Dieser sei er mit seinen Ausführungen nachgekommen. Er habe mit Unterstützung des Arztes vortragen können, an welcher Erkrankung er gelitten habe und welche Symptome er gehabt habe.
„Bei einem Atemwegsinfekt ist die Grenze zwischen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit subjektiv und fließend“
Landesarbeitsgericht Köln
Erschütterung des Beweiswertes „nicht gravierend“
Die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, seien im vorliegenden Fall auch nicht so gravierend, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen würden, die Krankheiten des Arbeitnehmers seien nur vorgetäuscht gewesen, erklärten die urteilenden Richter.
„Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, aber beim Tanz auf der Karnevalsbühne gesichtet wird“, so heißt es im Urteilstext.
Bei einem diagnostizierten Infekt der oberen Atemwege und der bloßen Teilnahme an einer Karnevalsveranstaltung sei die Sache jedoch nicht derart eindeutig. „Bei einem Atemwegsinfekt ist die Grenze zwischen Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit – gerade zum Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit hin – ohnehin fließend und subjektiv geprägt“, so führen die Richter aus.




