30.9.2026 – Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and-Officers-Versicherung schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus. Bei grober Fahrlässigkeit kann ein Beschäftigter damit auch bei einem existenzbedrohenden Schaden grundsätzlich in voller Höhe gegenüber seinem Arbeitgeber haften. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln.
Ein Mann war seit 2018 als sogenannter Head of Global Treasury bei einem Industrieunternehmen beschäftigt, dessen börsennotierter Mutterkonzern weltweit tätig ist. Er war für die strategische und operative Verwaltung der Finanzen verantwortlich. Das Unternehmen hatte für ihn eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen US-Dollar abgeschlossen.
Betrugsmasche mit falschem Vorgesetzten
Im Jahr 2024 wurde der leitende Angestellte Opfer von Betrügern. Am 11. Juli 2024 meldete sich ein Mann bei ihm, der sich als sein Gruppen-CEO und Vorgesetzter ausgab. Dabei nutzte der Betrüger die tatsächliche Telefonnummer des CEO.
Er erklärte, wegen einer vertraulichen Angelegenheit nicht über die üblichen Kommunikationswege sprechen zu können. Die weitere Kommunikation erfolgte über einen privaten Whatsapp-Account und eine private E-Mail-Adresse.
Der vermeintliche Vorgesetzte kündigte an, dass eine neue Holdinggesellschaft in Asien gegründet werden solle. Der leitende Angestellte sollte deren Finanzvorstand werden. Kurz darauf schaltete sich ein weiterer Betrüger ein, der sich als Rechtsanwalt einer tatsächlich existierenden Kanzlei ausgab.
Er übersandte dem Mann über Whatsapp und per E-Mail Unterlagen zur angeblichen Transaktion und erteilte ihm Zahlungsanweisungen. Am 15. Juli 2024 veranlasste der Mann daraufhin eine erste Überweisung über 1,77 Millionen Euro. Das Geld sollte als Kapitaleinlage für die angebliche neue Gesellschaft dienen.
Schaden summiert sich auf 50 Millionen Euro
In den folgenden Wochen erhielt er immer neue Anweisungen, Beträge auf verschiedene Konten zu überweisen. Die Empfänger und Zahlungswege wechselten dabei mehrfach. Unter anderem wurden Gelder auf ungarische und chinesische Konten überwiesen. Teilweise sollten bereits angewiesene Beträge zurückgerufen und anschließend auf andere Konten umgeleitet werden.
Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Mann insgesamt 59 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Millionen Euro.
Das Unternehmen kündigte dem Manager fristlos, nachdem es von den Überweisungen erfahren hatte. Dieser zog vor das Arbeitsgericht und verlangte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Das Unternehmen erhob seinerseits Widerklage und verlangte Schadensersatz für die von ihm veranlassten Überweisungen.
Mann handelte grob fahrlässig
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) stellte mit Urteil vom 31. Juli 2026 (8 SLa 603/25) fest, dass der Mann zumindest einen Großteil der Überweisungen grob fahrlässig veranlasst hatte und die fristlose Kündigung damit gemäß § 626 Absatz 1 BGB wirksam war.
Demnach konnten die ersten Überweisungen noch damit erklärt werden, dass die Betrüger die Telefonnummern des CEO und der Firmenzentrale vortäuschten und sehr professionell vorgingen. Das LAG stufte das Verhalten des Managers spätestens ab dem 18. Juli 2024 jedoch als grob fahrlässig ein. Maßgeblich waren dabei mehrere Umstände:
- Der Manager hatte nach den Feststellungen des Gerichts an dem Tag in einem Gruppenchat selbst eingeräumt, rund neun bis zehn Millionen Euro ohne Belege und ohne nachvollziehbare Angaben zur Gesamttransaktion angewiesen zu haben.
- Die weiteren Anweisungen kamen über einen Messenger an seine private Mobilfunknummer. Das Unternehmen habe dagegen dienstliche Kommunikationswege und Geräte für Zahlungsprozesse vorgegeben; Whatsapp sei auf den Dienstgeräten nicht zugelassen gewesen.
- Es ging nicht um eine einzelne ungewöhnliche Zahlung, sondern um eine Vielzahl weiterer Überweisungen in erheblicher Größenordnung. Der Manager habe diese Zahlungen veranlasst, ohne zuvor direkten Kontakt zu den angeblich handelnden Personen gehabt zu haben oder diesen zu suchen.
- Der Mann hatte zudem selbst an einem Schulungsvideo mitgewirkt, das vor Deepfake-Betrug warnte. Darin wurde ausdrücklich zur direkten Kontaktaufnahme mit dem vermeintlichen Vorgesetzten aufgefordert. Dass es an einer ausreichenden Schulung gefehlt habe, hielt das Gericht vor diesem Hintergrund nicht für nachvollziehbar.
Haftungsbegrenzung stand im Raum …
Aufgrund der groben Fahrlässigkeit stellte das Gericht fest, dass der Angestellte grundsätzlich vollumfänglich für den Schaden hafte.
Dabei konnte sich der Mann auch nicht auf eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung berufen. Diese Erleichterungen hängen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2010 (8 AZR 418/09) von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zu berücksichtigen seien unter anderem das Einkommen und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, die Höhe des Schadens und auf Arbeitgeberseite das Betriebsrisiko beziehungsweise die Frage, ob der Schaden versicherbar gewesen wäre beziehungsweise versichert ist. So sollen Beschäftigte davor geschützt werden, bei der Arbeit mit ihrem gesamten Privatvermögen zu haften.
Das LAG stellte ausdrücklich fest, dass die Haftungssumme die Leistungsfähigkeit des Mannes mit einem Monatseinkommen von rund 25.000 Euro „offensichtlich deutlich übersteigt“. Bei einem Schaden von mehr als 50 Millionen Euro wäre damit grundsätzlich eine Haftungsbegrenzung denkbar gewesen.
… aber D&O-Versicherung hebelt Haftungserleichterung aus
Doch in vorliegendem Fall griff die Haftungsbegrenzung nicht, weil das Unternehmen eine D&O-Versicherung mit einer ausreichend hohen Schadenssumme für den Angestellten abgeschlossen hatte. Sie versicherte den Manager auch gegen Schadensersatzansprüche des Unternehmens.
Dabei verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung von Versicherungen bei der Arbeitnehmerhaftung. Eine gesetzliche Pflichtversicherung könne danach die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung überlagern, wenn der Gesetzgeber wegen der besonderen Risiken einer Tätigkeit einen Versicherungsschutz zwingend vorschreibt.
Gleiches gelte, wenn der Arbeitgeber selbst für den Versicherungsschutz sorgt. Nach der BAG-Rechtsprechung kann eine vom Arbeitgeber verlangte Haftpflicht, die zur Einstellungsbedingung gemacht werde und Risiken des Berufes abdecke, ebenfalls dazu führen, dass die Haftung nicht nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung begrenzt werde.
Schutz des Angestellten durch D&O gewährleistet
Das LAG übertrug diese Grundsätze auf die D&O-Versicherung des Managers. Nach Auffassung des Gerichts schließt eine solche D&O-Versicherung eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung aus.
Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber die Versicherung nicht zur Einstellungsvoraussetzung gemacht, sondern sie selbst für den Arbeitnehmer abgeschlossen und bezahlt habe.
Selbst wenn wegen der außergewöhnlichen Schadenshöhe grundsätzlich eine Ausnahme von der vollen Haftung in Betracht komme, entfalle dieser Grund, wenn eine vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung das Risiko einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung abdecke. Genau dies sei bei der D&O-Versicherung des Managers der Fall.
Aufgrund der Bedeutung des Falls ist die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen und dort unter dem Aktenzeichen 2 AZR 164/26 anhängig.




