10.4.2019 (€) – Lässt sich kein ortsüblicher Marktpreis für das Abschleppen sowie die Standgebühren eines widerrechtlich geparkten Fahrzeugs ermitteln, so sind die Kosten vom Gericht durch Schätzung zu ermitteln. Das hat das Amtsgericht München mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 15. November 2018 entschieden (472 C 8222/18).
Der Entscheidung lag der Fall einer Fahrzeughalterin zugrunde, die ihren Pkw auf einem durch ein mit einem absoluten Halteverbotszeichen gekennzeichneten Privatparkplatz geparkt hatte. Ein Schild, auf dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden, hatte sie offenkundig nicht ernst genommen.
Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn von einem Unternehmen, das mit der Überwachung des Parkplatzes beauftragt war, wurde prompt ein Abschleppen des Fahrzeugs veranlasst.
Keine Hilfe durch die Polizei
Der Vorgang gestaltete sich komplizierter als üblich. Das Auto des Beklagten musste nämlich zunächst durch ein Spezialfahrzeug des Abschleppunternehmens aus der Parkbucht herausgezogen werden, ehe es auf den Abschleppwagen verladen werden konnte.
Um ein Abschleppen zu verhindern, setzte sich die mittlerweile zu ihrem Fahrzeug zurückgekehrte Frau in ihr Auto. Sie rief gleichzeitig die Polizei zu Hilfe. Die ließ die Mitarbeiter des Abschleppunternehmens jedoch nach einer längeren Diskussion gewähren. Der gesamte Vorgang zog sich so über eine Dauer von mehr als zwei Stunden hin.
635 Euro hinterlegt
Das Abschleppunternehmen hätte das Fahrzeug möglicherweise vor Ort freigegeben. Dazu hätte die Halterin jedoch vor Ort 330 Euro in bar für die Anfahrt zahlen müssen.
Dazu war sie allerdings nicht bereit. Das Auto landete daher für zunächst zwei Tage auf dem Gelände des Unternehmens. Das gab das Fahrzeug erst heraus, nachdem die Frau, um das Zurückhaltungsrecht abzuwenden, 635 Euro beim Münchener Amtsgericht hinterlegt hatte.
Teilerfolg vor Gericht
Die Fahrzeughalterin hielt die Forderung zumindest der Höhe nach für unbegründet. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort errang sie einen Teilerfolg.
Nach Überzeugung des Gerichts steht dem Abschleppunternehmen ein Ersatz seiner Aufwendungen zu. Denn es sei unstreitig, dass die Beklagte ihr Fahrzeug widerrechtlich auf dem ausreichend beschilderten Privatparkplatz abgestellt hatte.
Gebot der Wirtschaftlichkeit
Die Höhe des von ihr deswegen zu leistenden Schadenersatzes werde jedoch durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt. Das aber heiße, dass nur jene Aufwendungen als erforderlich anzusehen sind, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten – sprich des klagenden Abschleppunternehmens – machen würde. Abzustellen sei dabei auf den ortsüblichen Marktpreis.
Das Gericht sah sich allerdings außer Stande, einen solchen zu ermitteln. Es nahm daher gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vor. Diese ergab, dass die Beklagte zwar nicht die von dem Abschleppunternehmen geforderten 635 Euro zu berappen hatte. Das Gericht hielt jedoch eine Zahlung von knapp 345 Euro für gerechtfertigt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.




