4.3.2019 (€) – Will ein Amtsgericht nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Geldbuße erhöhen, ist es dazu verpflichtet, seine Entscheidung zu begründen. Es muss den Beschuldigten außerdem schon in der Ladung darauf hinweisen, dass eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 14. März 2018 entschieden (23 Ss 168/18).
In dem vor dem Dresdener Oberlandesgericht verhandelten Fall war eine Autofahrerin beschuldigt worden, zu schnell gefahren zu sein. Sie sollte daher eine Regelgeldbuße in Höhe von 75 Euro bezahlen.
Mehr als das Dreifache
Weil die Beschuldigte Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung hatte, legte sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Der Fall landete daher beim Amtsgericht. Das verurteilte die Autofahrerin zur Zahlung einer Geldbuße von 250 Euro. Eine Begründung dafür lieferte das Gericht nicht.
Die Frau legte daraufhin Beschwerde gegen die Entscheidung beim Dresdener Oberlandesgericht ein. Das hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Unzulässige Überraschungs-Entscheidung
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde der Beschuldigten wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zulässig. Denn das Amtsgericht habe durch die unangekündigte Erhöhung des Bußgeldes eine unzulässige Überraschungs-Entscheidung getroffen. Das Gericht habe damit gegen Artikel 103 Absatz 1 GG (Recht auf rechtliches Gehör) verstoßen.
„Denn eine solchermaßen verbotene Überraschungs-Entscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis zu seiner Entscheidung nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit welcher der davon betroffene Verfahrensbeteiligte nach dem bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte“, heißt es dazu in der Begründung des Beschlusses.
Kein Hinweis in der Ladung zum Gericht
Im Fall der Beschwerdeführerin habe das Amtsgericht auch nicht in seiner Ladung zur Hauptverhandlung auf eine beabsichtigte Erhöhung der Regelgeldbuße hingewiesen. Damit habe die Beschwerdeführerin auch nicht rechnen müssen.
Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich anders verteidigt hätte, wenn sie von der beabsichtigten Erhöhung gewusst hätte. Dazu besteht nun in der erneuten Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelegenheit.




