21.12.2012 (€) – Wird eine von einem juristischen Laien per E-Mail eingereichte Klage ohne eine elektronische Signatur erhoben, so ist nach Fristablauf in der Regel eine „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ möglich, wenn unverzüglich eine dem Schriftformerfordernis genügende Klageschrift nachgereicht wird. Das geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Dezember 2012 hervor (Az.: 6 K 1736/10).
Der Entscheidung lag die Klage eines Ehepaares zugrunde. Nachdem das Finanzamt verschiedene in ihrer Steuererklärung geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt hatte, legte es Widerspruch gegen den Steuerbescheid ein.
Fehlende Signatur
Das Finanzamt hielt den Steuerbescheid jedoch für rechtens. Es wies den Widerspruch daher als unbegründet zurück. Dabei hob das Amt in einer Rechtshilfebelehrung hervor, dass es dem Ehepaar freistehe, schriftlich Klage beim zuständigen Finanzgericht einzureichen.
Diese Klage ging dem Gericht kurz vor Fristablauf per E-Mail zu. Kurz darauf teilte das Gericht den Klägern mit, dass die Klage nicht ordnungsgemäß erhoben worden sei. Denn der E-Mail sei keine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt worden. Das sei bei einer derartigen Klageeinreichung jedoch zwingend erforderlich.
Nur drei Tage später reichten die Eheleute eine den Ansprüchen des Gerichts genügende Klage per Fax ein, die sie beide unterschrieben hatten.
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Klagefrist abgelaufen, so dass die Klage eigentlich nicht hätte angenommen werden dürfen. Die Kläger beantragten daher die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Sie begründeten ihren Antrag damit, dass sie nicht gewusst hätten, dass zur Wahrung des Schriftform-Erfordernisses bei Klageerhebung per E-Mail die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur nötig sei.
Das hielten die Richter des Finanzgerichts für nachvollziehbar. Sie gaben daher dem Antrag der Kläger statt und nahmen die Klage an.
Unzureichende Belehrung
Nach Ansicht des Gerichts konnten die Kläger als steuerliche Laien aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamts nicht erkennen, dass ihre per Email erhobene Klage unzulässig war. Denn ein Laie muss nicht wissen, dass „Schriftform“ bedeute, dass ein Schriftstück mit einer Unterschrift versehen sein muss.
In dem entschiedenen Fall kommt zugunsten der Kläger hinzu, dass die Belehrung keinen Hinweis darauf enthielt, dass eine nicht mit einer elektronischen Signatur versehene E-Mail nicht dem Schriftformerfordernis genügt, zumal per E-Mail eingelegten Einsprüchen bei der Finanzverwaltung keine entsprechende Signatur beigefügt werden muss.
Die Richter waren daher der Meinung, dass ein Laie nicht ohne Weiteres auf den Gedanken kommen muss, dass dieses Verfahren nicht auch für eine Klage gilt.
Alter Streit
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit der Frage befassen mussten, ob einer auf elektronischem Weg übersandten Klage oder einem Einspruch eine elektronische Signatur beizufügen ist.
Die Mehrzahl der Gerichte bejaht die Notwendigkeit einer solchen Signatur (VersicherungsJournal 2.8.2007, 23.1.2008 und 15.9.2009).




