Wann haftet der Grundstückseigner für abbrechenden Ast?

7.5.2025 (€) – Ein Gericht hat den Eigentümer eines Grundstücks in die Pflicht genommen, nachdem eine 18-Jährige dort schwere Verletzungen erlitten hatte. Für ihre Heilbehandlungskosten muss jetzt die Betreiberin einer Weiterbildungsstätte aufkommen. Denn die Zuständigen hatten kein Fachpersonal eingesetzt, um die Stabilität einer Sitzgelegenheit zu prüfen. Damit haben sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Wann haftet der Eigentümer eines Grundstücks, wenn ein Besucher durch einen instabilen Baum zu Schaden kommt? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Lübeck in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17. Januar 2025 (9 O 112/23) zu beschäftigen.

Verklagt wurde in dem Zivilverfahren eine evangelische Kirchengemeinde. Sie muss sich das Verschulden der ehemaligen Pfarrerin aus der unmittelbaren Anwendung von § 31 BGB und § 89 Absatz 1 BGB auch bei Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht zurechnen lassen.

Das gilt laut dem Urteil auch für vernachlässigte Sorgfaltspflichten des Ehemannes der Angestellten der Landeskirche, der in ihrem Auftrag ehrenamtliche Tätigkeiten ausübte. Konkret war er in seiner Funktion als Mitglied des Kirchengemeinderates und Beauftragter für Grundstücke und Gebäude auch für die Kontrolle der Bäume zuständig.

Zwei junge Frauen auf einer Schaukel

Die Kirchengemeinde besitzt im schleswig-holsteinischen Wohltorf ein bebautes Grundstück mit altem Baumbestand, auf dem sie bis Ende 2016 ein Haus für Fortbildungen betrieben hat. Dort besuchte eine damals 18-Jährige im Mai 2015 im Rahmen ihrer Berufsausbildung zur Krankenpflegerin das Seminar „Leben und Sterben“.

Die Mittagspause verbrachte die Schwesternschülerin im Garten des Hauses – zusammen mit anderen Teilnehmern, von denen sich eine Frau auf eine dortige Schaukel setzte. Diese war mit Kunststoffseilen an einer hohen Rotbuche befestigt.

Als sich die 18-Jährige auf den Schoß der anderen Auszubildenden niederließ, brach der etwa 13 Zentimeter dicke Ast über der Schaukel ab und fiel aus rund vier Metern zu Boden. Dabei traf er die 18-Jährige am Kopf, die dadurch schwer verletzt wurde.

Streit um Kosten der Heilbehandlung

Für die anschließende Heilbehandlung müsse der Grundstückseigentümer nach § 116 SGB X die Kosten zu 100 Prozent übernehmen, forderte der gesetzliche Unfallversicherer. Denn die Krankenkasse der geschädigten Frau werde ihren Erstattungsanspruch bei ihm geltend machen.

Der Unfallversicherer beharrte aber darauf, dass es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe – und somit auch nicht um einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies teilte er der Geschädigten im Juli 2015 mit, doch das Sozialgericht Lübeck hob den ablehnenden Bescheid auf.

Im Juni 2023 meldete der gesetzliche Unfallversicherer dann bei der zuständigen Haftpflichtversicherung der Gemeinde Regressansprüche an. Einen Monat später forderte er von dem Haftpflichtversicherer die Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses, was dieser ablehnte.

Schaukel wurde zwei Jahre zuvor umgebaut

Das Landgericht war nun gefragt, um die Verantwortlichkeiten für das Unglück zu klären. Demnach hatte der Ehemann der Pfarrerin die Schaukel bereits zehn Jahre zuvor im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit angebracht. Hierzu montierte er Metallschellen an dem Ast.

Acht Jahre später baute er die Aufhängevorrichtung der Schaukel dann um. Er entfernte dabei die Bolzen der Metallschellen, beließ jedoch die Metallschellen um den Ast. Die Kunststoffseile mit einem Durchmesser von etwa 18 Millimetern liefen seitdem durch transparente Schlauchstücke um den Ast.

Laut dem aktuellen Urteil hätte der Mann die Schaukel bereits 2005 gar nicht erst an dem gewählten Ast anbringen dürfen, da er nicht hierfür geeignet gewesen sei. Spätestens aber im Jahr 2013 habe er die Schaukel aufgrund einer Veränderung der Astrinde und einer geringeren Beblätterung des Astes entfernen müssen.

Kontrolle des Baumes durch einen Laien

Mitte Januar 2015 hatte der Laie das letzte Mal vor dem Unfall die Bäume auf dem Grundstück kontrolliert. Hierbei bemerkte er zwar Totholz an drei Eichen, das er von einem Fachbetrieb beseitigen ließ. An dem später abgebrochenen Ast der Rotbuche habe er dagegen keine Mängel festgestellt.

In einer mündlichen Verhandlung sagte er aus, 2013 zwar Unregelmäßigkeiten an den alten Metallschellen wahrgenommen zu haben. Diese nahm er aber nicht zum Anlass, einen Baumsachverständigen zu kontaktieren, um die Tragfähigkeit des Astes abzuklären.

Nach Ansicht der Kläger hätte der Mann also sehr wohl Gründe gehabt, die Schaukel zu sperren oder sogar abnehmen zu lassen. Alternativ hätte er den Ast auch von einem Experten untersuchen lassen können. Dann hätte dieser entsprechende Schutzmaßnahmen vorgegeben, was das Unglück in beiden Fällen verhindert hätte.

Mitverschulden der Verletzten am Schaden?

Ein Mitverschulden der Verletzten bei der Entstehung des Schadens gemäß § 412 BGB, § 404 BGB und § 254 Absatz 1 BGB muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen.

Für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt ein Mitverschulden vor, wenn ein sorgfältiger Mensch erstens Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung rechtzeitig erkennen konnte und sich zweitens darauf einstellen konnte. „Dies war hier nicht der Fall“, heißt es in den Entscheidungsgründen.

Es erscheint nicht ohne Weiteres sorgfaltswidrig, sich zu zweit auf eine Schaukel zu setzen.

Landgericht Lübeck

Gewichte von jeweils etwa 60 Kilogramm

Die Verteidiger hatten der Geschädigten nämlich vorgeworfen, sich mit einer anderen Person gemeinsam auf die Schaukel gesetzt zu haben. Doch: „Es erscheint nicht ohne Weiteres sorgfaltswidrig, sich zu zweit auf eine Schaukel zu setzen“, so die Richter. „Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Personen nicht stark übergewichtig sind.“

Nach Angaben der Beklagten haben beide Seminarteilnehmerinnen zusammen 120 Kilogramm gewogen. „Keine der beiden war mit einem Gewicht von 60 Kilogramm erkennbar übergewichtig“, heißt es in der Begründung des Urteils weiter.

Die Geschädigte habe darauf vertrauen können, dass Schaukel und Ast das Gewicht zweier normalgewichtiger Personen tragen können. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Schaukel nur für leichtgewichtige Kinder geeignet sei. „Sie befand sich nicht auf einem Kinderspielplatz, das Gelände wurde auch nicht offenkundig überwiegend von Kindern benutzt.“

Gemeinde hat Verkehrssicherungspflicht verletzt

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich auf diesem Gemeindegelände aber nicht um eine reine Kinderschaukel, sondern um eine auch für Erwachsene. Dessen Fehlgebrauch durch eine zweite Person sei als nicht ganz fernliegend zu berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn es an weiteren Sitzgelegenheiten fehlt, sei die Benutzung als Sitz zu berücksichtigen.

Dass die Eigentümer selbst Gefahren für möglich hielten, zeige sich daran, dass sie besonderen Wert auf ein Hinweisschild legten, das auf die Benutzung auf eigene Gefahr hinwies. Dieses Schild am Boden war allerdings von Gras verdeckt und nicht ausreichend sichtbar, bemängeln die Richter.

Die Gemeinde haftet demnach als unmittelbar Handelnde aus § 823 Absatz 1 BGB und § 831 BGB, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 1978 (VI ZR 202/76) verletzt habe. „Wer auf seinem Grundstück einen Verkehr eröffnet und zulässt, haftet grundsätzlich für dessen Verkehrssicherheit.“

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