26.10.2021 (€) – Vermieter von Fahrzeugabstellplätzen sind nicht dazu verpflichtet, den Mietern zu erlauben, den Platz in Eigeninitiative mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge auszustatten. Bei der Planung seien vielmehr die Interessen aller Stellplatzinhaber zu berücksichtigen – so das Amtsgericht München in einem Urteil vom 1. September 2021 (416 C 6002/21).
Die Kläger haben in München eine Wohnung gemietet, zu der ein Tiefgaragen-Abstellplatz gehört. Der Wohnkomplex besteht aus 200 Wohneinheiten mit der gleichen Anzahl an Parkflächen. Die Garage wird über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt.
Unterschiedliche Preismodelle
Weil sie beabsichtigten, sich ein Hybridfahrzeug anzuschaffen, wollten die Kläger eine Fachfirma mit dem Errichten einer Ladestation im Bereich ihres Fahrzeugabstellplatzes beauftragen. Die Station sollte direkt an den zu der Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden.
Die Einbaukosen in Höhe von 1.700 Euro wollten die Autofahrer selbst übernehmen. Eine Nutzungspauschale würde dabei nicht fällig.
Anders jenes Modell, auf welches der Vermieter setzte. Bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro musste eine monatliche Nutzungspauschale in Höhe von 45 Euro gezahlt werden. Zudem wurde eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale berechnet.
Vermieter wollte teurere Lösung durchsetzen
Trotz des höheren Preises verwies der Vermieter die Kläger auf diese Lösung. Denn nur bei dem von einem städtischen Versorger angebotenen Modell sei angesichts der zu erwartenden Nachfrage gewährleistet, dass der Hausanschluss nicht überlastet werde.
Dieses Verfahren sei den Betroffenen auch zumutbar. Denn angesichts der staatlichen Förderung hätten sie ohnehin nur einen Bruchteil der Kosten zu tragen.
Die Kläger beharrten trotz allem darauf, dass ihnen der Vermieter die von ihnen bevorzugte Lösung genehmigen müsse. Bei derzeit noch nicht einmal 20 Ladestationen sei keine Überlastung des Stromnetzes zu erwarten. Der Hausherr dürfe sie daher nicht auf ein für sie langfristig teureres Angebot verweisen.
Im Interessen sämtlicher Mieter
Dieser Argumentation wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Ein Mieter könne zwar gemäß § 554 BGB verlangen, dass ihm der Vermieter die Errichtung von Anlagen erlaube, mit denen elektrisch betriebene Fahrzeuge geladen werden können. Der Anspruch bestehe jedoch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden könne.
Zwar stehe es einem Stellplatznutzer im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offen, wen er mit der baulichen Veränderung der Mietsache beauftrage. Dem Vermieter sei es trotz allem nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben.
In dem zu entscheidenden Fall sei es im Interesse aller geboten, die Anlage durch den städtischen Versorger errichten zu lassen. Denn nur mit dessen Modell sei es gewährleistet, technisch eine Überlastung des Stromnetzes zu verhindern.




