Freie Auswahl für Finanzanlagen-Vermittler

21.2.2013 (€) – Anders als im Versicherungsbereich gibt es bei Finanzanlagen eine Wahlmöglichkeit für Vermittler, ob sie die Erlaubnis, die künftig für ihre Tätigkeit gesetzlich erforderlich ist, für die gesamte Palette an Finanzanlage-Produkten erwerben wollen oder nur für bestimmte Kategorien. Dies ist eine der Besonderheiten der seit Jahresbeginn geltenden gesetzlichen Regelung. Darauf wies die IHK Stuttgart beim 5. Stuttgarter Versicherungstag hin.

Andreas Richter (Bild: Müller)
Andreas Richter (Bild: Müller)

Aus Sicht der Industrie- und Handelskammern wären die Finanzberater-Richtlinie und deren Umsetzung nicht gerade zwingend nötig gewesen. Daran ließ Andreas Richter, der Stuttgarter IHK-Hauptgeschäftsführer, bei der Eröffnung des 5. Stuttgarter Versicherungstages keinen Zweifel.

Fakt ist aber nun einmal, dass der Gesetzgeber als Konsequenz den seit 1. Januar 2013 geltenden § 34f GewO eingeführt hat.

Nun wolle sein Haus als zuständige Erlaubnisbehörde wenigstens dafür sorgen, dass sich die Umsetzung für die Betroffenen als nicht zu komplexe Hürde erweist.

Dies versicherte er bei der gemeinsam mit dem Bundesverband der Assekuranz-Führungskräfte e.V. (VGA), dem Verband Deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) und dem BWV Württemberg getragenen Veranstaltung.

Kosten für die Erlaubnis sind auch eine Frage des Standorts

Damit tut sich die IHK Stuttgart allerdings deshalb etwas leichter, weil sie sowohl für die Erlaubniserteilung als auch für die Eintragung in das öffentliche Register zuständig ist, in das sich jetzt alle gewerblichen Finanzanlagen-Vermittler und -Berater aufnehmen lassen müssen. Das ist in den einzelnen Bundesländern nämlich unterschiedlich geregelt (VersicherungsJournal 21.1.2013).

Dementsprechend variieren der dafür erforderliche zeitliche Aufwand und die anfallenden Kosten. „Steuerungsmöglichkeiten“ bieten sich für die Finanzanlagen-Vermittler, die bisher unter die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO fielen, hier also allenfalls durch eine Ortsveränderung.

Finanzanlagenvermittler haben eine Wahlmöglichkeit

Teilweise können sie jedoch auch leichter selbst beeinflussen, wie teuer der erzwungene Wechsel für sie wird. Darauf machte Claus Coschurba aufmerksam.

Das hängt mit einer Wahlmöglichkeit im § 34f GewO zusammen, die der für Versicherungsvermittler geltende § 34d GewO in vergleichbarer Form nicht aufweist, präzisierte der zuständige Fachreferent der IHK Stuttgart. Finanzanlagenvermittler können nämlich auswählen, welche Arten von Produkten sie vertreiben wollen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Investmentfonds, geschlossenen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG (Vermögensanlagengesetz). Ob der einzelne Vermittler alle Produktkategorien anbieten will oder nur eine oder zwei davon, darf er selbst entscheiden.

Selbstbeschränkung entlastet doppelt

Wählt er das „Gesamtpaket“, muss er auch die Sachkundeprüfung für alle Sparten ablegen, sofern er die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht durch andere anerkannte Abschlüsse erfüllt oder für ihn die „Alte Hasen“-Regelung greift. Schon hier lässt sich der Aufwand also durch eine Selbstbeschränkung auf weniger Produktkategorien reduzieren.

Gleiches gilt jedoch ebenso im Hinblick auf die Höhe der Prämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die für alle Finanzanlagenvermittler nun ebenfalls zwingend vorgeschrieben ist, machte Coschurba aufmerksam. Die Auswahlmöglichkeit des § 34f GewO dürfte daher auch für Versicherungsvermittler interessant sein, die ihren Kunden zusätzlich Finanzanlagen anbieten wollen.

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