21.2.2013 – Die Aufteilung in verschiedene Kategorien ist eben keine Besonderheit der seit dem 1. Januar geltenden neuen Regelung. Sie entstammt der alten Regelung.
Auch im § 34 c war es bislang so, dass man unterschiedliche Genehmigungen für Immobilienverkauf, für Finanzierung, für Bauträgertätigkeiten, für Immobilienbeteiligungen oder für Schiffsbeteiligungen einzelnd beantragen musste. Insofern ist die neue Regelung mit „nur" noch drei Kategorien sogar eher eine Vereinfachung.
Norman Argubi
zum Artikel: „Freie Auswahl für Finanzanlagen-Vermittler”.




