9.8.2016 (€) – Ein Arbeitgeber, der einem Beschäftigten nicht pünktlich sein Gehalt zahlt, kann in vollem Umfang für die dadurch entstehenden finanziellen Folgen in Anspruch genommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. September 2015 entschieden (2 Sa 555/14).
Der Kläger hatte zur Finanzierung seines Eigenheims ein Darlehen aufgenommen. Die Tilgung der Darlehensraten ging so lange gut, wie er regelmäßig sein Gehalt erhielt.
Zwangsversteigerung
Im Jahr 2012 geriet sein Arbeitgeber jedoch in finanzielle Schwierigkeiten. Er zahlte das Gehalt des Klägers daher entweder verspätet oder aber in kleinen Raten. Im Dezember standen letztlich Gehaltszahlungen in Höhe von mehr als 13.000 Euro aus.
Das wirkte sich auch auf die Rückzahlung des Darlehens für das Eigenheim aus. Nachdem der Kläger mit den Ratenzahlungen wiederholt in Rückstand geriet, kündigte das Geldinstitut den Darlehensvertrag und forderte den Kläger zur Rückzahlung des gesamten Betrages auf.
Der sah jedoch keine Möglichkeit, die Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist zu erfüllen. Das Haus wurde daher zwangsversteigert. Für den Käufer war das Ganze ein Schnäppchen. Denn er musste für die Immobilie nur knapp die Hälfte des Verkehrswerts zahlen.
Verpflichtung zum Schadenersatz
Der Kläger nahm seinen Arbeitgeber daher auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch. Einschließlich des Mindererlöses bei der Zwangsversteigerung sowie noch ausstehender Gehaltszahlungen verklagte er ihn auf Zahlung einer Summe von über 76.000 Euro.
Mit Erfolg. Wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Koblenz gaben auch die Richter des rheinland-pfälzischen Landesarbeitsgerichts der Klage in vollem Umfang statt. Sie wiesen die Berufung des Arbeitgebers gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück.
Auch wenn ein Arbeitgeber eine Lohn- oder Gehaltsforderung wegen mangelnder eigener finanzieller Leistungsfähigkeit nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, so ist er nach Meinung der Richter wegen eines dadurch entstandenen Schadens in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.
Denn hätte der Arbeitgeber in dem entschiedenen Fall das Gehalt spätestens zum Fälligkeitstermin gezahlt, so hätte der Kläger die Forderung des Geldinstituts rechtzeitig erfüllen können. Dann wäre es auch nicht zu der Zwangsversteigerung seiner Immobilie gekommen.
Sache des Arbeitgebers
Anders als sein Arbeitgeber meinte, war der Kläger auch nicht dazu verpflichtet, die Finanzierung der Immobilie so zu gestalten, dass diese infolge einer verzögerten Gehaltszahlung nicht gefährdet wurde. „Vielmehr schuldet der Beklagte die pünktliche Zahlung des vom Kläger verdienten Lohns, auf den sich der Kläger verlassen und die Finanzierung danach ausrichten durfte“, so das Gericht.
Nach Ansicht der Richter wäre es vielmehr Sache des Arbeitgebers gewesen, dafür zu sorgen, dass er den Kläger rechtzeitig bezahlen kann.
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger das Darlehen auch bei rechtzeitiger Gehaltszahlung nicht fristgerecht hätte tilgen können, wurde sein Arbeitgeber dazu verurteilt, seinen finanziellen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Denn der Arbeitgeber könne nicht verlangen so gestellt zu werden, als hätte sein Zahlungsverzug einen Gläubiger mit ausreichenden Finanzkraft getroffen, der ausbleibende beziehungsweise verspätete Einkünfte überbrücken kann.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.




