Wenn sich ein Sachverständiger irrt

3.8.2016 (€) – Das Risiko, dass sich die Einschätzung eines öffentlich vereidigten Sachverständigen im Nachhinein nicht bestätigt, geht grundsätzlich zulasten des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherers. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 4. Juni 2014 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Nach einem kürzlich veröffentlichten Bericht des Deutschen Anwaltvereins war der Kläger mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden.

Er ließ das Fahrzeug durch einen öffentlich vereidigten Sachverständigen begutachten. Der schätzte den Wiederbeschaffungswert des Autos auf 4.200 Euro und die Reparaturkosten auf knapp 5.100 Euro.

Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert?

Weil der Kläger sein Auto nicht abschreiben wollte, ließ er es reparieren. Nach der Reparatur stellte sich jedoch heraus, dass der Gutachter den Wiederbeschaffungswert zu hoch angesetzt hatte. Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte ihm daher nur den tatsächlichen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und nicht, wie von dem Kläger verlangt, die Reparaturkosten erstatten.

Dabei berief er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach welcher nur dann ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, wenn im Fall eines Totalschadens die Kosten maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.

Dem wollten die Richter des Kölner Landgerichts zwar nicht widersprechen. Sie gaben der Klage des Geschädigten auf Ersatz der tatsächlich angefallenen, über der 130-Prozent-Marke liegenden Reparaturkosten gleichwohl statt.

Sache des Schädigers

Liegt der zu erwartende, von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen kalkulierte Reparaturaufwand maximal 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, darf sich ein Geschädigter nach der BGH-Rechtsprechung in der Regel für eine Reparatur entscheiden, so das Gericht. Maßgeblich sei die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung.

Das Risiko, dass sich die Einschätzung des Sachverständigen, wie in dem entschiedenen Fall, im Nachhinein nicht bestätigen sollte, würden allein der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer tragen. Denn schließlich sei es der Schädiger, der den Geschädigten in die missliche Lage gebracht habe, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeuges abhängig zu sein.

Nach Meinung der Richter geht es daher nicht an, den Geschädigten mit einem unbegrenzten Risiko zu belasten.

Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn dem Kläger ein Verschulden bei der Auswahl des Gutachters hätte vorgeworfen werden können. Das war jedoch nicht der Fall, so dass seiner Klage auf Ersatz der von ihm aufgewandten Reparaturkosten in vollem Umfang stattgegeben wurde. Das Gericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

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