4.6.2013 (€) – Ein Versicherungsnehmer, der eine Reiseabbruch-Versicherung abschließt, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass damit nicht nur die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Beendigung der Reise ausgeglichen werden, sondern dass er auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhält. Das hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. Juli 2012 entschieden (Az.: 11 O 40/12).
Der Kläger hatte bei einem Reiseveranstalter eine mehrwöchige Schiffspauschalreise gebucht. In dem Pauschalpreis in Höhe von knapp 13.000 Euro waren die Schiffsreise einschließlich Unterbringung in einer Kabine und Verpflegung, Kosten für Ausflüge, die Flugkosten sowie Transferkosten enthalten.
Sprunggelenksfraktur
Die Reise bezahlte der Kläger mit seiner Kreditkarte, die neben einer Reiserücktrittskosten- auch eine Reiseabbruch-Versicherung enthielt.
In den Versicherungs-Bedingungen hieß es, dass Reiseleistungen, die angetreten sind und zum Teil in Anspruch genommen werden konnten, nicht Gegenstand des Vertrages sind. Wegen dieser Klausel sollte es einige Wochen später zum Streit kommen.
Denn zwei Wochen nach Reiseantritt erlitt der Kläger anlässlich eines Landgangs auf der Insel Barbados einen schweren Unfall, bei welchem er sich eine mehrfache Sprunggelenksfraktur zuzog. Er wurde einen Tag später auf der Insel operiert.
Nachdem er wieder transportfähig war, trat er eine Woche später die Rückreise per Flugzeug nach Deutschland an, wo er erneut ins Krankenhaus musste. Das Schiff, mit welchem er eigentlich noch mehrere Wochen weiterreisen wollte, hatte zu diesem Zeitpunkt den Hafen von Barbados längst wieder verlassen.
Entschädigung wegen nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen?
Von seinem Reiseabbruch-Versicherer forderte der Kläger nicht nur die durch den Reiseabbruch entstandenen Mehrkosten für den Rückflug. Er beanspruchte auch eine Entschädigung für die wegen seines Unfalls nicht in Anspruch genommenen restlichen Reiseleistungen mit dem Schiff sowie die in dem Pauschalpreis enthaltenen Ausflüge, an denen er nicht teilnehmen konnte.
Das wurde ihm von dem Versicherer jedoch verweigert. Denn der Kläger habe zum Zeitpunkt seines Unfalls die Schiffsreise bereits angetreten. Die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen seien daher bedingungsgemäß nicht Gegenstand der Versicherung. Der Versicherer erklärte sich lediglich dazu bereit, dem Kläger die Mehrkosten für den Rückflug zu erstatten.
Doch dem wollten sich die Richter des Düsseldorfer Landgerichts nicht anschließen. Sie gaben der Klage des Reisenden in vollem Umfang statt.
Nach Ansicht des Gerichts darf ein Versicherungsnehmer, der eine Reiseabbruch-Versicherung abschließt, grundsätzlich davon ausgehen, dass damit nicht nur die zusätzlichen Kosten einer vorzeitigen Beendigung der Reise ausgeglichen werden. Vielmehr kann er damit rechnen, dass er auch eine Entschädigung für infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erhält.
Nutzlose Aufwendungen
Denn ein derartiger Versicherungsvertrag soll den Versicherten gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen absichern, der ihm entstehen, wenn er die Reise aus einem der versicherten Gründe abbrechen muss.
„Würde man nämlich, wie der Versicherer, die Schiffsreise als einheitliche Reiseleistung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ansehen, so wäre im Fall einer vorzeitig abgebrochenen Pauschalreise das Leistungsversprechen des Versicherers quasi gegenstandslos“, so das Gericht.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich aus Sicht eines Versicherungsnehmers bei einer Schiffspauschalreise nicht um eine einheitliche Reiseleistung. Vielmehr bestehe eine derartige Schiffsreise aus mehreren voneinander abgrenzbaren Teilleistungen wie zum Beispiel die Verpflegung auf dem Schiff, die Übernachtungs-Möglichkeit in der Kabine, die Beförderung auf einer bestimmten (Teil-) Strecke et cetera, die von ihm jeden Tag aufs Neue in Anspruch genommen werden kann.
Mit anderen Worten: Der Versicherer kann sich in dem entschiedenen Fall nicht mit dem Argument aus seiner Leistungsverpflichtung befreien, dass der Kläger die Schiffsreise bereits angetreten hatte.




