13.6.2017 (€) – Wenn ein junger Mann einen großen Teil seiner Freizeit bei seiner Freundin verbringt, obwohl er eine eigene Wohnung hat, zählen beide Wohnungen zu seinem Lebensmittelpunkt. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beziehung schon längere Zeit besteht, aber die beruflichen Pläne der Freundin noch unklar sind. Das ist der Tenor eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. März 2017 (L 2 U 26/16).
Der Kläger war auf dem Weg zur Arbeit beim Überholen mit einem Lkw zusammengestoßen und hatte sich dabei mehrere Brüche am Handgelenk und an den Beinen zugezogen. Die Berufsgenossenschaft lehnte es dennoch ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen
Dies begründete der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger damit, dass der Mann nicht von seiner eigenen Wohnung kam, die 1,6 Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt lag, sondern von der Wohnung, in der seine Freundin wohnte. Hier betrug die Entfernung 46 Kilometer.
Gespaltene Wohnung?
Dagegen legte er Widerspruch ein und begründete dies damit, dass er sich überwiegend nicht in seiner eigenen Einzimmerwohnung, sondern bei seiner Freundin aufgehalten habe. Deshalb sei von einer gespaltenen Wohnung auszugehen, was grundsätzlich vom Versicherungsschutz gedeckt ist.
Der Kläger und seine Freundin kannten sich zum Zeitpunkt des Unfalls seit etwa einem Jahr und waren seit einem halben Jahr enger befreundet. Sie war zu diesem Zeitpunkt Abiturientin und lebte noch im Haus ihrer Eltern. Diese gaben an, dass der Kläger dort praktisch wie ein weiteres Kind im Haushalt aufgenommen worden war und auch häusliche Pflichten übernahm.
Daneben hatte er eine eigene Wohnung in dem Ort, in dem er aufgewachsen war und in dem noch seine Familie lebte. Sein Bruder war zugleich sein Arbeitgeber. Um zu seiner Freundin zu gelangen, hatte er sich extra ein Auto angeschafft. Da aber noch nicht klar war, was sie beruflich nach dem Abitur machen würde, hatte er seine eigene Wohnung weiter beibehalten.
Nur zu Besuch
Gegen die Ablehnung des Widerspruchs legte der Mann Klage vor dem Sozialgericht Landshut ein. Dieses ging allerdings davon aus, dass er lediglich zu Besuch bei seiner Freundin war. Sein eigentlicher Lebensmittelpunkt sei die Wohnung in dem Ort, in dem er verwurzelt war. Deshalb wies es die Klage ab.
Dagegen legte er Widerspruch vor dem Bayerischen Landessozialgericht ein. Dieses wies darauf hin, dass bei zwei gleichwertigen Wohnungen die näher zum Arbeitsort gelegene Wohnung den Lebensmittelpunkt darstelle.
Im vorliegenden Fall komme jedoch der Begriff des „erweiterten häuslichen Bereichs“ des Bundessozialgerichts zum Tragen. Dieser sei dann gegeben, wenn der Versicherte aus familiären Gründen den Weg zur Arbeit gewöhnlich von wechselnden Ausgangspunkten aus zurücklegen muss, ohne dass einer für sich genommen den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bildet.
Unklare Zukunft
Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Der Kläger habe das legitime Bedürfnis gehabt, so viel Zeit wie möglich mit seiner damaligen Freundin und heutigen Ehefrau zu verbringen. Das Gericht ging dabei davon aus, dass er mindestens so viel Zeit bei ihr verbrachte wie in seiner eigenen Wohnung.
Es sei nachvollziehbar, dass er seine eigene Wohnung so lange nicht aufgeben wollte, wie nicht klar war, was sie nach dem Abitur machen würde. Deshalb habe ein Arbeitsunfall vorgelegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und weil sich die Rechtsprechung zum sogenannten erweiterten häuslichen Bereich nur auf ein einzelnes älteres Urteil des Bundessozialgerichts stütze, ließ das Gericht eine Revision zu.




