16.8.2016 (€) – Auch wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines im Ausland lebenden deutschen Rentners dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen, kann er keine Beitragsreduzierung verlangen. Das hat das Sozialgericht Stuttgart mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. Juli 2015 entscheiden (S 11 KR 4284/14).
Der Kläger war als Rentner freiwilliges Mitglied der beklagten gesetzlichen Krankenkasse. Er verbrachte seinen Lebensabend in Frankreich.
Verstoß gegen Sozialstaatsprinzip?
Mit dem Argument, dass der von der Kasse berechnete Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gut die Hälfte seiner Rente betragen würde, verlangte er eine Beitragsreduzierung.
Denn Beiträge müssten so bemessen sein, dass sie das Überleben eines Rentners nicht beeinträchtigen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip vor. Das zeige ein Vergleich mit dem Steuerrecht, wo das Existenzminimum aus verfassungsrechtlichen Gründen steuerfrei gestellt sei.
In Frankreich würde er keine Sozialleistungen erhalten, welche die übermäßige Beitragslast ausgleichen würden. Aus Deutschland erhalte er wegen seines ausländischen Wohnsitzes ebenfalls keine Sozialleistungen.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Doch all das vermochte die Richter des Stuttgarter Sozialgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage des Rentners gegen seine Krankenkasse als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des Gerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Sozialhilfe erhalten. Denn es stehe dem Gesetzgeber frei, unter anderem den Wohn- und Aufenthaltsort zur Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zu machen.
Würde der Kläger nämlich in Deutschland leben, so hätte er unter bestimmten Voraussetzungen durchaus einen Anspruch darauf, dass seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Sozialhilfe übernommen werden.
Fehlende Voraussetzungen
Gemäß § 24 Absatz 1 SGB XII habe der Kläger nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Sozialleistungen im Ausland, wenn ihm aus einer der folgenden drei Gründe die Rückkehr ins Inland nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.
Da in dem entschiedenen Fall keine dieser Voraussetzungen vorliegt, muss der Kläger entweder nach Deutschland zurückkehren, oder mit den seines Erachtens zu hohen Krankenversicherungs-Beiträgen leben.
Einen Anspruch auf eine Reduzierung der Beiträge oder auf die Zahlung von Sozialhilfe hat er nach Meinung des Gerichts jedenfalls nicht.




