Streit um Arbeitsunfall nach Sturz vom Müllwagen

8.8.2017 (€) – Kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Sturz eines Beschäftigten während seiner Arbeit keine körperliche Ursache hat, so besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 31. Juli 2017 entschieden (S 13 U 133/15).

Der Entscheidung lag die Klage eines Müllmanns zugrunde, der während des Einladens von Sperrmüll vom Trittbrett des Müllfahrzeugs gefallen war. In diesem Rahmen zog er sich nicht nur eine schwere Kopfverletzung zu. Er erlitt auch einen epileptischen Anfall.

Kein Berufsunfall?

Der Antrag des Klägers, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen, wurde von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft allerdings abgelehnt. Dies begründete der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger damit, dass der Sturz mit größter Wahrscheinlichkeit auf eine innere körperliche und nicht auf eine äußere Ursache zurückzuführen sei. Es habe sich daher um keinen versicherten Berufsunfall gehandelt.

Dem schlossen sich die Richter des Landshuter Sozialgerichts an. Sie wiesen die Klage des Müllwerkers auf Zahlung von Leistungen durch die Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Richter fest, dass der Sturz des Klägers auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen ist. Seine Kollegen hatten nämlich vor Gericht ausgesagt, dass sich bei dem Kläger schon vor dem Unfall Anzeichen eines drohenden Anfalls gezeigt hätten.

Er habe über Unwohlsein geklagt und unmittelbar vor dem Sturz eine starre Körperhaltung gehabt. Dass er gestolpert oder auf andere Weise gestrauchelt sei, hätten sie hingegen nicht beobachtet.

Eine Frage der Ursache

Das aber spricht nach Ansicht der Richter eindeutig dafür, dass der Sturz auf eine innere Ursache zurückzuführen war, zumal der Kläger beim Aufprall auf den Boden nachweislich keinerlei Schutzreflexe gezeigt hatte.

Kann aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein Sturz eines Beschäftigten während seiner Arbeit keine körperliche Ursache hat, so schließt das nach Meinung der Richter eine Anerkennung und Entschädigung als Arbeitsunfall aus.

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