Streit um Altersrente für langjährig Versicherte

5.10.2016 (€) – Zeiten einer durch eine betriebsbedingte Kündigung ausgelösten Arbeitslosigkeit können nicht auf die Wartezeit zur Erlangung einer abschlagfreien Altersrente angerechnet werden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. Juni 2016 hervor (S 17 R 391/15).

Der im Jahr 1951 geborene Kläger hatte die Zahlung einer von der Großen Koalition Mitte 2014 eingeführten Altersrente für besonders langjährige Versicherte („Rente mit 63“) beantragt.

Streit um 15 Monate

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Kläger keine 45 Versicherungsjahre, das heißt 540 Beitragsmonate, erreicht habe. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung würden 15 Monate fehlen.

Das sah der Kläger anders. In seiner gegen den Rentenversicherungs-Träger eingereichten Klage trug er vor, 24 Monate vor Erreichen des 63. Lebensjahrs betriebsbedingt gekündigt worden zu sein und seitdem Arbeitslosengeld I bezogen zu haben. Diese Zeit müsse auf die Versicherungsjahre angerechnet werden.

Doch dem wollte sich das Gießener Sozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.

Zustehender Gestaltungsspielraum

Nach Ansicht der Richter ist die gesetzliche Vorschrift zu der „Rente mit 63“, nach welcher Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nur in ganz wenigen Ausnahmefällen berücksichtigt werden können, nicht zu beanstanden.

Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers habe der Gesetzgeber durch diese Regelung nicht den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum verletzt und somit auch nicht gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz des Grundgesetzes verstoßen.

Keine weiteren Ausnahmen

Es sei zwar richtig, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit während der letzten 24 Monate ausnahmsweise dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt seien.

Weitere Ausnahmen, zum Beispiel in Fällen wie denen des Klägers, in denen ein Arbeitnehmer ebenfalls unverschuldet arbeitslos geworden ist, habe der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Zahlung einer abschlagfreien Altersrente.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg war in einem vergleichbaren Fall zu einer gleichartigen Einschätzung wie das Gießener Sozialgericht gelangt (VersicherungsJournal 25.7.2016).

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