Streit um Abrechnung für Privatpatienten

1.8.2017 (€) – Ist einem staatlichen Krankenhaus eine Privatklinik angeschlossen, so darf für allgemeine Krankenhausleistungen auch privat versicherten Patienten nur eine Fallpauschale in Rechnung gestellt werden. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil vom 19. Juli 2017 entschieden (10 U 2/17).

Der Entscheidung lag die Klage einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugrunde, die seit dem Jahr 1995 eine private Sportklinik betreibt. Im Jahr 2006 riefen die Gesellschafter eine weitere GmbH ins Leben, die am selben Standort und unter einem ähnlichen Namen für gesetzlich Versicherte ein staatlich gefördertes Krankenhaus betreibt.

Beide Kliniken nutzen teilweise dieselben Räume und technischen Einrichtungen sowie dasselbe Personal. Sie teilen sich den Empfangsbereich, den Internetauftritt sowie die Telefonnummer.

Fallpauschale oder Privatrechnung?

In dem vom Karlsruher Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um einen privat versicherten Patienten, dem nach einer Hüftoperation von der Privatklinik rund 13.000 Euro in Rechnung gestellt worden waren.

Der private Krankenversicherer des Mannes war der Meinung, dass ihm nur eine wie auch von gesetzlichen Krankenversicherern zu erstattende Fallpauschale in Höhe von rund 6.500 Euro in Rechnung hätte gestellt werden dürfen. Dies begründete er mit dem gemischten Charakter der beiden Kliniken.

Den Betrag von 6.500 Euro überwies der Versicherer dann auch an die Klinik. Diese zog daraufhin vor Gericht. Dort erlitt die Klägerin eine Niederlage.

Zur Verhinderung von Quersubventionen

Sogenannte Plankrankenhäuser, so die Richter, erhalten für ihre Leistungen festgelegte Fallpauschalen sowie staatliche Zuschüsse. Privatkliniken erhalten solche Zuschüsse hingegen nicht. Sie dürfen ihr Honorar mit ihren Patienten daher grundsätzlich frei vereinbaren.

Das stoße jedoch bei gemischten Kliniken, wie denen der Klägerin, an Grenzen. Um nämlich zu verhindern, dass es zu Quersubventionierungen zwischen staatlich geförderten Plankrankenhäusern und mit diesen verbundenen Privatkliniken komme, sei mit Wirkung vom 1. Dezember 2012 das Krankenhaus-Finanzierungsgesetz geändert worden.

„Seither dürfen gemäß § 17 Absatz 1 Satz 5 KHG Privatkliniken, die organisatorisch mit einem Plankrankenhaus verbunden sind und sich in dessen räumlicher Nähe befinden, für Leistungen, die auch vom Plankrankenhaus angeboten werden, ebenfalls nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen“, so das Gericht.

Zahlreiche weitere Verfahren

Anders als die Klägerin meine, verstoße diese Regelung auch nicht gegen das Grundgesetz. Denn die beiden von ihr betriebenen Kliniken seien räumlich und organisatorisch miteinander verbundene Einrichtungen im Sinne des Gesetzes.

Das hat nach Ansicht der Richter zur Folge, dass bei privat krankenversicherten Patienten höhere Entgeltvereinbarungen unwirksam sind und für diese erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen nur auf Basis einer Fallpauschale in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die aktuelle Entscheidung des Karlsruher Oberlandesgerichts ist Teil einer Klagewelle. Bei der Vorinstanz sind derzeit noch über 100 Verfahren wegen Privatabrechnungen der Klägerin anhängig. Das Oberlandesgericht hat derzeit über 15 Berufungsverfahren der Klinik zu entscheiden.

Da die Richter eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben, wird möglicherweise auch der noch gefordert sein.

Wie beurteilen Sie diesen Artikel?
Artikel-Werkzeuge für Sie
Diese Seite empfehlen
Schlagwörter zu diesem Artikel
Weitere Artikel der Ausgabe vom 1.8.2017
Diese Artikel könnten Sie noch interessieren