Spätes Glück in der bAV

6.8.2015 (€) – Eine Klausel in einer betrieblichen Pensionsordnung, die bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Witwenrente nur dann besteht, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde, ist nichtig. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 4. August 2015 entschieden (3 AZR 137/13).

Geklagt hatte eine Witwe, deren Ehemann im Alter von knapp 63 Jahren gestorben war.

Späte Ehe als Hinderungsgrund?

Dem Verstorbenen war von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung (bAV) einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden.

Doch als die Klägerin Ansprüche auf die Zahlung der Witwenrente geltend machte, wurde ihr diese mit dem Argument verweigert, dass die Pensionsordnung des Unternehmens nur dann eine Rentenzahlung vorsehe, wenn die Ehe vor dem 60. Lebensjahr des Versorgungsberechtigten geschlossen wurde.

Die Hochzeit habe jedoch erst stattgefunden, als der verstorbene Mann der Klägerin 61 Jahre alt war. Ein Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente würde daher nicht bestehen.

Übermäßige Benachteiligung

Anders als die Vorinstanzen wollte sich das Bundesarbeitsgericht dieser Argumentation nicht anschließen. Es gab der Revision der Witwe statt.

Nach Ansicht der Richter sind im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zwar grundsätzlich Altersgrenzen möglich. Die betreffen jedoch ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung des Versorgungsberechtigten, nicht jedoch die Witwen- beziehungsweise Witwerversorgung.

Eine sogenannte „Spätehenklausel“ führe nämlich zu einer übermäßigen Benachteiligung der legitimen Interessen versorgungsberechtigter Arbeitnehmer. Sie sei daher nichtig. Die Klausel verstoße im Übrigen gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 7 Absatz 2 AGG. Sie sei daher auch aus diesem Grund unwirksam.

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