7.1.2016 (€) – Einem Haftpflichtversicherer ist bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall in der Regel eine Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen zuzubilligen, vor deren Ablauf eine Klage nicht gerechtfertigt ist. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auch länger sein, so das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 18. Februar 2015 (12 U 757/14).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer zwar einen nicht unerheblichen Vorschuss gezahlt, den Schaden aber noch nicht abschließend reguliert hatte, reichte der Kläger nach Ablauf einer Sechswochenfrist Klage ein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Koblenzer Landgericht erklärte er den Streit in der Hauptsache kurze Zeit später für erledigt.
Begründete Ausnahme
Diese Erledigungserklärung wurde vom Landgericht als Klagerücknahme gewertet. Es verurteilte den Versicherer gleichwohl zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits. Doch dem wollte sich das Koblenzer Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab dem Rechtsmittel des Versicherers zur Abänderung des Kostenbescheids zu Lasten des Klägers statt.
Nach Meinung der Richter hat der Kläger zwar die Haftpflichtversicherern durch die Rechtsprechung zugebilligte Prüfungsfrist von vier bis sechs Wochen gewahrt, ehe er Klage einreichte. In dem entschiedenen Fall müsse aber berücksichtigt werden, dass der Versicherer in mehreren Schreiben darauf hingewiesen hatte, dass er vor einer abschließenden Schadenregulierung unbedingt die amtliche Ermittlungsakte einsehen müsse.
Die Notwendigkeit der Akteneinsicht hatte der Versicherer damit begründet, dass sein Versicherter bei dem Unfall äußerst schwer verletzt wurde und daher mit zeitnahen Informationen zum Unfallhergang nicht zu rechnen sei.
Das aber hätte der Kläger vor Klageeinreichung beachten und dem Versicherer eine angemessene Zeit zur Akteneinsicht zubilligen müssen, so das Gericht. Ein Zuwarten war dem Kläger nach Ansicht der Richter auch zuzumuten. Denn er hatte vor Klageerhebung einen erheblichen Vorschuss von dem Versicherer erhalten.
Regelmäßiger Streit
Wegen der von Haftpflichtversicherern einzuhaltenden Regulierungsfrist gibt es immer wieder einmal Streit. So war das Oberlandesgericht Köln vor rund vier Jahren in einem vergleichbaren Fall zu einer ähnlichen Einschätzung wie das Koblenzer Oberlandesgericht gelangt (VersicherungsJournal 28.8.2012).
Zuvor hatten sich auch das Stuttgarter Oberlandesgericht (VersicherungsJournal 5.8.2010) sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf (VersicherungsJournal 19.10.2007) mit der Frage der Regulierungsfrist befasst.




