Rechtsstreit um Unfall während der Mittagspause

26.3.2015 (€) – Es ist Sache eines Beschäftigten zu beweisen, dass er seine Mittagspause zum Zweck der Nahrungsaufnahme und nicht auch für andere private Verrichtungen nutzen wollte, wenn er auf dem Weg zu einem Restaurant zu Schaden kommt und deswegen Leistungen der Berufsgenossenschaft beansprucht. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. März 2015 hervor (Az.: L 3 U 225/10).

Die 52-jährige Klägerin arbeitete als Sekretärin. Sie kam während ihrer Mittagspause auf einer Treppe der Frankfurter Hauptwache zu Fall. Bei dem Sturz zog sie sich eine Halsmarkquetschung zu.

Private Verrichtung?

Als sie deswegen die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen wollte, verweigerte diese die Anerkennung als Arbeitsunfall. Das begründete der gesetzliche Unfallversicherer damit, dass die Klägerin wenige Tage nach dem Unfall gegenüber einer Mitarbeiterin geäußert haben soll, sich auf dem Weg zu einer Reinigung befunden zu haben, um dort in ihrer Pause Kleidungsstücke abzuholen.

Weil es sich dabei um eine rein private Verrichtung gehandelt habe, bestehe kein Versicherungsschutz.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit behauptete die Klägerin, dass sie sich zum Zeitpunkt ihres Unfalls auf dem Weg zu einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant befunden habe. Sie habe geplant, die Kleidungsstücke sozusagen im Vorbeigehen auf dem Rückweg von der Nahrungsaufnahme abzuholen. Weil sich der Unfall auf dem Hinweg zu dem Restaurant ereignet habe, sei die Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, ihn als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Eine Frage des Beweises

Doch dem wollten sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage der Versicherten als unbegründet zurück. In einer umfangreichen Beweisaufnahme wurde auch eine mittlerweile in Südafrika lebende, ehemalige Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft via Skype befragt.

Das Gericht kam schlussendlich zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nicht habe beweisen können, dass sie sich tatsächlich auf dem Weg zur Nahrungsaufnahme befand, als sie in der Frankfurter Hauptwache verunglückte. Es sei nämlich ebenso gut denkbar, dass sie lediglich ihre Kleidung aus der Reinigung habe abholen wollen.

Die Klägerin hat folglich nicht beweisen können, dass sie zum konkreten Zeitpunkt des Unfallereignisses ausschließlich mit der Motivation der Nahrungsaufnahme unterwegs war. Nur dann aber hätte sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.

Komplizierte Rechtslage

Nach einem Urteil des Stuttgarter Sozialgerichts aus dem Jahr 2013 besteht übrigens währen der Nahrungsaufnahme selbst, das heißt in einer Kantine oder in einem Lokal, kein Versicherungsschutz. Dieser endet beziehungsweise beginnt mit dem Durchschreiten der Tür der Lokalität.

Das gilt übrigens auch, wenn ein Beschäftigter auf dem Weg zur Arbeit eine Bäckerei aufsucht, um Brötchen für das Frühstück zu kaufen und dabei verunglückt. Auch in so einem Fall gilt der Versicherungsschutz in der Bäckerei als unterbrochen. Er beginnt erst wieder, wenn der Versicherte den direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte erreicht hat (VersicherungsJournal 8.4.2013).

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