7.7.2017 (€) – Bezieht ein Beschäftigter Krankengeld, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterhin seinen Beruf ausüben kann, so ist er nicht daran gehindert, sich im Rahmen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitslos zu melden. Er darf in so einem Fall auf die weitere Zahlung von Krankengeld zu Gunsten von Arbeitslosengeld verzichten. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. Juni 2017 entschieden (L 11 KR 3513/16).
In dem entschiedenen Fall war ein Bestatter wegen orthopädischer Beschwerden nicht mehr dazu in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhielt er daher Krankengeld.
Keine weiteren Krankengeldzahlungen
Als klar war, dass sein Arbeitsverhältnis wegen seiner Erkrankung zum 30. April 2012 beendet werden würde, meldete sich der Bestatter im Februar zum 1. Mai des Jahres arbeitslos. Er beantragte gleichzeitig die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Nachdem der ärztliche Dienst der Bundesanstalt für Arbeit festgestellt hatte, das der Mann zwar nicht mehr als Bestatter, ansonsten aber vollschichtig arbeiten konnte, wurde seinem Antrag stattgegeben und Arbeitslosengeld gezahlt.
Weil er seiner Krankenkasse nach dem 30. April keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen mehr vorlegte, hatte diese die Zahlung des Krankengeldes eingestellt.
Niederlage in zweiter Instanz
Die Bundesanstalt für Arbeit war der Meinung, dass der Versicherte durchaus noch länger Krankengeld hätte beziehen und sich parallel arbeitssuchend hätte melden können. Weil ihn seine Kasse nicht entsprechend beraten hatte, forderte die Bundesanstalt das an den Ex-Bestatter gezahlte Arbeitslosengeld von der Krankenkasse erstattet.
Damit hatte sie zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Heilbronner Sozialgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Bundesanstalt an. Das Gericht entschied, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf Krankengeld gehabt und die Bundesanstalt somit als unzuständiger Träger eine Sozialleistung erbracht habe. Diese müsse ihr die Krankenkasse als eigentlich zuständiger Träger erstatten.
Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste baden-württembergische Landessozialgericht schloss sich hingegen der Rechtsauffassung des gesetzlichen Krankenversicherungs-Trägers an. Der hielt die Forderung der Bundesanstalt für rechtlich unbegründet.
Fehlende rechtliche Verpflichtung
Das Berufungsgericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Ex-Bestatter auch über den 30. April hinaus einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hätte realisieren können. Voraussetzung dafür wäre allerdings gewesen, dass er seiner Krankenkasse wie in der Zeit davor weiterhin abschnittsweise ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen vorgelegt hätte.
Dazu sei der Mann rechtlich jedoch nicht verpflichtet gewesen. Statt weiterhin Krankengeld zu beziehen habe er sich nämlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen, sich arbeitslos melden und die Zahlung von Arbeitslosengeld beantragen dürfen.
Nichts anderes sei geschehen, sodass die Bundesanstalt in der Pflicht gewesen sei. Denn schließlich habe der Ex-Bestatter eine Vollzeittätigkeit ausüben können. Er habe somit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch die Krankenkasse an die Bundesanstalt für Arbeit bestehe folglich nicht.




