9.8.2017 (€) – Ein Geschädigter muss in der Regel nicht für Mehrkosten einstehen, die dadurch entstehen, dass die Werkstatt ein bei einem Unfall beschädigtes Teil seines Fahrzeugs ausgetauscht hat, obwohl es hätte repariert werden können. Das hat das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom 9. Mai 2017 entschieden (3 C 2992/16).
Die Klägerin war mit ihrem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Der gegnerische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die der Klägerin entstandenen unfallbedingten Kosten zu übernehmen.
Den vorgenommenen Austausch einer der Scheinwerfer ihres Fahrzeugs hielt er jedoch für überflüssig. Denn der hätte nach Meinung des Versicherers ebenso gut repariert werden können.
Das sah die Klägerin unter Verweis auf die Ausführungen des mit der Besichtigung ihres verunfallten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen anders. Sie zog daher gegen den Versicherer vor Gericht. Dort verlangte sie den vollständigen Ersatz der ihr von der Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten.
Vom Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts
Mit Erfolg. Das Regensburger Amtsgericht schloss sich der Argumentation der Klägerin an und gab ihrer Klage statt.
Nach Ansicht des Gerichts muss nicht geklärt werden, ob der Scheinwerfer, wie von dem Versicherer behauptet, ebenso gut hätte repariert werden können. Denn zu den gemäß § 249 BGB durch den Schädiger zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Schadens würden auch jene Kosten gehören, die der Geschädigte bei verständiger Würdigung der Sachlage für erforderlich halten dürfe. Das mit der Beurteilung verbundene Risiko habe der Schädiger zu tragen.
„Es würde dem Sinn und Zweck des Schadenersatzrechts widersprechen, wenn der Geschädigte im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadenbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss“, so das Gericht.
Sache des Schädigers
Dabei mache es keinen Unterschied, ob einem Geschädigten von der Werkstatt unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz gebracht oder Arbeiten berechnet werden, die nicht ausgeführt wurden. In derartigen Fällen sei es nämlich grundsätzlich Sache des Schädigers beziehungsweise seines Haftpflichtversicherers, sich wegen der Höhe der Rechnung mit der Werkstatt auseinanderzusetzen.
Das gilt nach Ansicht des Gerichts jedoch mit der Einschränkung, dass dem Geschädigten kein Auswahlverschulden bei der Entscheidung für eine Werkstatt vorgeworfen werden kann. Dieser Vorwurf konnte der Klägerin nicht gemacht werden. Ihre Klage war daher erfolgreich.
In einem vergleichbaren Fall war das Amtsgericht Limburg an der Lahn im August 2015 noch einen Schritt weitergegangen. Das Gericht entschied, dass ein Geschädigter grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf den Austausch eines Scheinwerfers hat, wenn die Möglichkeit einer Reparatur unter Verwendung eines Reparatursatzes des Fahrzeugherstellers besteht (VersicherungsJournal 6.6.2016).




