19.8.2016 (€) – Mietet ein Geschädigter trotz eines Angebots des generischen Versicherers für einen kostengünstigen Mietwagen ein deutlich teureres Fahrzeug an, so verstößt er gegen seine Schadenminderungs-Pflicht. Er hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der Differenzkosten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 2016 hervor (VI ZR 563/15).
Der Kläger war mit seinem Personenkraftwagen unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden.
Ein Sachbearbeiter der Schadenabteilung des generischen Versicherers bot ihm in einem Telefongespräch am Tag nach dem Unfall an, ihm zeitnah einen seinem beschädigten Fahrzeug entsprechenden Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln.
Auf dieses Angebot ging der Kläger nicht ein. Er mietete vielmehr am Nachmittag des gleichen Tages bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug an, welches der Klasse seines eigenen Fahrzeugs entsprach.
Niederlage in sämtlichen Instanzen
Die Kosten für den Mietwagen betrugen etwas mehr als 1.600 Euro. Die verlangte der Kläger von dem Versicherer des Unfallverursachers erstattet. Dazu war dieser jedoch nicht bereit. Er überwies dem Kläger lediglich 570 Euro. Denn diese Kosten wären angefallen, wenn der Kläger auf das Angebot des Versicherers bezüglich des Mietwagens eingegangen wäre.
Nachdem sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht als auch das Berufungsgericht seine Klage auf Erstattung des Differenzbetrages als unbegründet zurückgewiesen hatten, zog der Kläger auch mit seiner beim Bundesgerichtshof eingereichten Revision den Kürzeren.
Die Richter aller Instanzen hielten es für erwiesen, dass der Sachbearbeiter dem Kläger in dem Telefonat angeboten hatte, ihm ein Mietfahrzeug eines renommierten Unternehmens zu einem Tagespreis von 38 Euro einschließlich sämtlicher Nebenkosten zu vermitteln.
Die Tatsache, dass der Kläger darauf nicht eingegangen ist und ein wesentlich teureres Fahrzeug gemietet hat, stellt nach Ansicht der mit dem Fall befassten Gerichte einen groben Verstoß gegen seine Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB dar.
Zumutbare Vorgehensweise
Denn ein Geschädigter ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits-Gebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbehebung zu wählen, so der Bundesgerichtshof.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm der von dem beklagten Versicherer angebotene Mietwagen nicht zugänglich war. Denn dazu war es nicht erforderlich, dass ihm der Sachbearbeiter bereits während des Telefonats hätte mitteilen müssen, wo sich das Fahrzeug befindet und wann konkret es zur Verfügung stehen werde.
Hätte der Kläger das Angebot nämlich nicht sofort abgelehnt, so hätte der Sachbearbeiter dessen Telefonnummer nach glaubhafter Bekundung an das Mietwagenunternehmen weitergegeben. Dieses hätte dann zeitnah einen Termin mit dem Kläger vereinbart.
Sich auf eine solche Vorgehensweise einzulassen, war dem Kläger nach Ansicht der Richter auch zumutbar. Er bleibt daher auf dem eingeklagten Differenzbetrag sitzen.




