8.12.2017 (€) – Wird ein durch einen Verkehrsunfall beschädigtes historisches Denkmal wieder in den Zustand von vor dem Schadenereignis versetzt, so ist ein Abzug „neu für alt“ durch den ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherer nicht gerechtfertigt. Auch eine Zeitwertbetrachtung ist in so einem Fall nicht möglich. Das hat das Amtsgericht Wertheim mit Urteil vom 27. Juni 2017 entschieden (1 C 24/17).
Die Fahrerin eines Personenkraftwagens hatte ein Stoppschild missachtet und fuhr ohne anzuhalten in eine Kreuzung ein. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem vorfahrtsberechtigten Fahrzeug.
Beschädigter Bildstock
Infolge des Zusammenstoßes schleuderte ihr Auto gegen einen aus dem 18. Jahrhundert stammenden Bildstock. Durch den Unfall wurde der Sockel des Bildstocks mitsamt dem Fundament teilweise aus dem Boden gehoben. Außerdem brach die Säule ab und zerbrach. Auch das Kapitell mit dem Tabernakel wurde schwer beschädigt.
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin wollte sich trotz allem nur zu etwas mehr als der Hälfte an den Reparatur- beziehungsweise Restaurierungskosten des Bildstocks beteiligen. Er machte geltend, dass an dem Denkmal ein Totalschaden eingetreten sei und er deswegen nur den Zeitwert zu ersetzen habe.
Doch dem wollte sich das Wertheimer Amtsgericht nicht anschließen. Es gab der Klage der für den Bildstock zuständigen Gemeinde auf Zahlung des Restbetrages in vollem Umfang statt.
Ungerechtfertigte Betrachtungsweise
Nach Ansicht des Gerichts sind in dem entschiedenen Fall weder eine Zeitwertbetrachtung noch ein Abzug „neu für alt“ gerechtfertigt. Denn Bildstöcke wie der streitgegenständliche stünden viele hundert Jahre lang, wobei die natürliche Verwitterung in der Regel nicht durch Erhaltungsreparaturen ausgeglichen werde. Daher fielen auch keine regelmäßigen Unterhaltungsarbeiten an.
Ein Geschädigter solle durch eine Schadenersatzzahlung zwar nicht reicher gemacht werden. Voraussetzung für die Vornahme eines Abzuges „neu für alt“ sei jedoch der Eintritt einer messbaren Vermögensvermehrung, die sich zudem für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirken müsse. Davon könne in dem entschiedenen Fall nicht ausgegangen werden.
Nach Meinung des Gerichts ist es ausgesprochen schwierig bis unmöglich, den wirtschaftlichen Wert eines historischen Denkmals zu beziffern. Denn auch unter kunsthistorischen Gesichtspunkten könne ein objektiver Marktwert nur schwer eingeschätzt werden.
Die Reparatur des Bildstocks habe aber mit Sicherheit zu keiner Steigerung seines Wertes geführt. Die Beschädigung und die nachfolgende Reparatur dürfte im Gegenteil eher zu einer merkantilen Wertminderung geführt haben.
Kein wirtschaftlicher Vorteil
Auch dem Argument des Versicherers, dass der Bildstock mit einem neuen Fundament versehen wurde, und hierdurch ein besserer Zustand als vor dem Unfall hergestellt wurde, schloss sich das Gericht nicht an.
„Denn es ist nicht erkennbar, dass die Reparaturarbeiten an Sockel, Säule, Kapitell und Tabernakel zu einer erhöhten Stabilität geführt und der Klägerin hierdurch entsprechende zukünftig anfallende Kosten erspart haben sollten“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Bei historischen Bauwerken und Baudenkmälern könne ein Fundament über viele Jahrhunderte tragen, ohne dass es in regelmäßigen zeitlichen Abständen erneuert oder ausgetauscht werden müsse. Der Gemeinde sei durch die Reparatur- und Restaurierungsarbeiten folglich kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden.




