31.1.2012 (€) – Kommt ein Fahrradfahrer auf einer Straße zu Schaden, obwohl er einen parallel zur Fahrbahn befindlichen Radweg hätte benutzen können, so trifft ihn in der Regel ein erhebliches Mitverschulden. Das gilt auch dann, wenn er ein Rennrad benutzt, welches weniger als elf Kilogramm wiegt, so das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 28. Oktober 2011 (Az.: 24 U 34/11).
Dem Urteil lag die Klage eines Mannes zugrunde, der mit seinem Rennrad wegen einer auf der Straße befindlichen Ölspur gestürzt war.
Keine Benutzungspflicht?
Doch als er von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, welches das Öl verloren hatte, Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte, wollte dieser nicht zahlen. Seine ablehnende Haltung begründet der Versicherer damit, dass es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn der Kläger den parallel zu der Fahrbahn verlaufenden, ausgeschilderten Radweg benutzt hätte.
In seiner gegen den Fahrzeughalter und dessen Versicherer gerichteten Klage trug der Fahrradfahrer vor, dass er als Nutzer eines weniger als elf Kilogramm wiegenden Rennrades nicht dazu verpflichtet gewesen sei, den Radweg zu benutzen.
Doch das vermochte die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage zwar nicht gänzlich, aber zumindest zum Teil ab.
Hälftiges Mitverschulden
Ein Fahrradfahrer, der statt eines parallel verlaufenden ausgeschilderten Radweges die Fahrbahn benutzt und auf dieser zu Schaden kommt, trifft nach Überzeugung des Gerichts in der Regel ein Mitverschulden.
Dieses bemaßen die Richter in dem entschiedenen Fall mit 50 Prozent. Denn nach ihrer Überzeugung wäre es bei Nutzung des Radweges nicht zu dem Unfall gekommen.
Weit verbreiteter Irrtum
Bei der weit verbreiteten Meinung, dass Radwege von Fahrern eines Rennrades, welches weniger als elf Kilogramm wiegt, nicht benutzt werden müssen, handelt es sich um eine Mär. Die Benutzungspflicht ergibt sich vielmehr aus § 2 Absatz 4 StVO, die keine derartigen Ausnahmen kennt.
Ein ausgeschilderter Radweg muss nur dann nicht benutzt werden, wenn er zum Beispiel wegen seines schlechten Zustandes, wegen Vereisung oder wegen verbotswidrig auf ihm abgestellter Fahrzeuge nicht befahrbar ist.
Die ominöse Elfkilogrenze bezieht sich ausschließlich auf die Beleuchtungspflicht (§ 67 Absatz 11 StVZO, Straßenverkehrs-Zulassungsordnung), nicht aber auf die Radwege-Benutzungspflicht.
Wer mehr über die Benutzungspflicht von Radwegen wissen und mit möglichen Vorurteilen aufräumen will, wird auf dieser Internetseite des ADFC sowie dieser Wikipedia-Internetseite fündig.




