7.1.2016 (€) – Wer Aushub aus einem Bach auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück lagert und so eine Gefahrenquelle schafft, haftet für Beschädigungen an Mähmaschinen, die dadurch entstehen. Denn dies bedeutet eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schädigungen anderer möglichst zu verhindern. Dies ist der Tenor eines Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2015 (1 U 166/13).
Die Beklagte hatte Aushubmaterial aus einem Bach auf dem vom Kläger gepachteten Wiesengrundstück gelagert, ohne davor auf geeignete Weise zu warnen. Der Aushub war zwar auch auf der zwei Meter breiten Gewässerparzelle gelagert worden, ragte aber deutlich darüber hinaus in das Grundstück des Klägers hinein.
Viele Steine
Dabei handelte es sich nicht nur um weichen Aushub, sondern er enthielt auch Steine, die vor Jahren in das Bachbett gesetzt worden waren.
Im Laufe des Frühjahrs wuchs der Aushub zu und war nicht mehr vom Traktor aus zu erkennen. Als der Kläger die Weise mähen wollte, wurde sein Kreiselmäher beschädigt. Dafür wollte er Schadenersatz von der Beklagten.
Glaubwürdige Zeugen
Einer Klage vor dem Landgericht Wiesbaden wurde nur teilweise stattgegeben. Daraufhin legte er Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Dieses hörte mehrere Zeugen an, die alle als glaubwürdig eingestuft wurden, obwohl sie teilweise miteinander verheiratet oder verschwägert waren.
Fakt war demnach, das ein Mitarbeiter der Stadt zugesagt hatte, den Aushub zu beseitigen, dies aber tatsächlich nicht geschehen war. Der Beklagte hätte sich aus Sicht des Gerichts darum kümmern müssen, ob der Aushub tatsächlich verschwunden war – da dies nicht geschehen war, musste er für die Schäden haften.
Abzug für Einsparungen
Den Einwand, der Kreiselmäher hätte bereits Vorschäden gehabt, ließ das Gericht nicht gelten. Es reiche aus, dass er zuvor noch funktioniert habe. Deshalb könne er grundsätzlich seine Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag erstattet bekommen.
Allerdings müsse er sich dabei einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen, weil er sich durch die Reparatur Aufwendungen erspare, die er später doch hätte machen müssen.
Dagegen treffe ihn kein Mitverschulden an dem Schaden an sich – es sei nicht seine Aufgabe gewesen zu kontrollieren, ob die Beklagte den Aushub tatsächlich beseitigt hatte, wie sie es versprochen hatte. Eine Revision wurde nicht zugelassen.




