Dämpfer für Provisionsverbot und „harte“ Offenlegung

22.3.2013 (€) – Nein zum Provisionsverbot in der unabhängigen Beratung zu Versicherungs-Anlageprodukten, Nein zu einer verpflichtenden automatischen Offenlegung, stattdessen Offenlegung auf Kundenanfrage. Das ist die Essenz der Stellungnahme, die der Rechtsausschuss des EU-Parlaments zur IMD 2 abgegeben hat.

„Eine zu detaillierte Offenlegung kann bei den Verbrauchern für Verwirrung sorgen. Die Offenlegung des Betrags der Vergütung, der Art der Vergütung oder der Grundlage für die Berechnung einer variablen Vergütung leistet keinen Beitrag zum Schutz des Kunden.“

Diese Passage ist gleich mehrfach in einem Papier zu lesen, das diese Woche dem Rechtsausschuss des EU-Parlaments („JURI“) zur Beratung vorlag. Der Rechtsausschuss ist an der Gesetzgebung zur Novellierung der Versicherungs-Vermittlungs-Richtlinie (IMD 2) beteiligt.

Offenlegung nur, wenn der Kunde fragt

Wie die europäische Versicherungsvermittler-Vereinigung Bureau International des Producteurs d'Assurances et de Réassurances (Bipar) bestätigt, ist der Rechtsausschuss bei seiner Abstimmung offenbar dem eingangs erwähnten Credo gefolgt.

Für den Anwendungsbereich des Artikels 17 – dies beträfe den Bereich der Nicht-Lebensversicherung und vermutlich auch die klassische Lebensversicherung – soll nach dem Willen des Rechtsausschusses kein „Hard disclosure“-Ansatz in der Richtlinie festgeschrieben werden. Der Ausschuss zieht den „Soft disclosure“-Ansatz vor. Sprich:

  • automatische Offenlegung der Art der Vergütung – also Provision oder Honorar oder allenfalls eine Kombination aus beiden – sowie
  • Offenlegung der Provisionshöhe (nur) dann, wenn der Kunde ausdrücklich danach fragt, wobei der Kunde auf sein diesbezügliches Fragerecht hinzuweisen ist.

Im Übrigen will der Rechtsausschuss die verschärften Offenlegungsregeln aus dem IMD-2-Entwurf gestrichen sehen.

Partielles Provisionsverbot bei „PRIPs“ abgelehnt

Bleibt der Bereich der Versicherungs-Anlageprodukte des Artikels 24, für die sich das Kürzel „PRIPs“ („Packaged Retail Investment Products“) eingebürgert hat. Unter die PRIPs würden voraussichtlich fondsgebundene Lebensversicherungen fallen, die genaue Begriffsabgrenzung ist aber noch nicht fix.

Hinsichtlich der PRIPs plant die Kommission im Falle unabhängiger Beratung bekanntlich ein Provisionsverbot, analog zur MiFID 2. Der Rechtsausschuss hat dazu nun eine klare Position bezogen: Er ist gegen das Provisionsverbot.

Endgültiges Ergebnis noch offen

Wie die Richtlinie letzten Endes aussehen wird, ist freilich nach wie vor offen, zumal ihr noch ein Beschlussfassungs-Marathon bevorsteht.

Der „JURI“ ist nämlich nur einer von drei Parlamentsausschüssen, die zur IMD-Neuauflage Stellung nehmen. In den nächsten Monaten werden auch die Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) sowie für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) noch ihre Meinung abgeben.

Dass sich dabei noch Einiges ändern kann, zeigt ein Blick in die jüngere Vergangenheit: Im Zuge des MiFID-2-Gesetzgebungsverfahrens hatte sich das Parlamentsplenum im Herbst vergangenen Jahres für ein partielles Provisionsverbot ausgesprochen – nachdem es der ECON nur einen Monat zuvor abgelehnt hatte (VersicherungsJournal 28.9.2012).

Das weitere Verfahren

Die IMD 2 wird nach aktuellem Stand voraussichtlich Anfang Juli auf der Tagesordnung des Parlamentsplenums stehen. Mit der Beschlussfassung im Plenum wird die Richtlinie die erste große Hürde genommen haben, aber noch lange nicht die letzte.

Anschließend muss sie vom EU-Ministerrat verabschiedet und danach in nationales Recht umgesetzt werden. Bis zum endgültigen Inkrafttreten wird daher nicht nur noch einige Zeit vergehen, es wird sich auch noch Manches ändern können.

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