10.8.2016 – Der Lohnrückstand betrug zuletzt nicht 13.000 Euro sondern nur noch 1.300 Euro. Nach Darlehenskündigung kam eine Vereinbarung mit der Bank zustande, monatlich ab 25. Januar 2013 eine Monatsrate von 1.000 Euro an die Bank zu zahlen, um damit das Darlehen zurückzuführen. Dies scheiterte aber daran, dass der Arbeitgeber die nur noch 1.300 Euro Rückstand nicht bis zum 25. Januar nachzahlte.
Da auch der Kontorahmen des Arbeitnehmers von 1.000 Euro schon um 500 Euro überzogen war und keine weiteren Geldmittel zur Verfügung standen beziehungsweise für den Lebensunterhalt benötigt wurden, konnte der Arbeitnehmer die 1.000 Euro vereinbarte Monatsrate für Januar nicht an die Bank zahlen.
Viele Arbeitnehmer leben von der Hand in den Mund und sind auf die pünktlichen Lohnzahlungen angewiesen. Bereits 1.000 Euro, die nicht oder zu spät eingehen, können sie aus der Bahn werfen. Arbeitgeber, die meinen, ein Arbeitnehmer müsse dies schon mal überbrücken können, riskieren die Haftung für weitaus höhere Schäden, hier über 70.000 Euro.
Der Arbeitnehmer ist laut Urteil nicht verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass der Arbeitgeber den Lohn unpünktlich zahlt. Das Gericht beanstandet nicht, wenn ein Arbeitnehmer die Folgen unpünktlicher Lohnzahlungen verschärft, etwa indem er Darlehen aufnimmt, wie hier für ein Haus und zusätzlich eine Eigentumswohnung. Obwohl der Arbeitnehmer die besondere Schadendisposition geschaffen hat, haftet der Arbeitgeber für weit höhere Schäden wegen Lohnverzugs unbegrenzt.
Peter Schramm
zum Leserbrief: „Schadenersatz dürfte nur ein kleiner Ausgleich sein”.




