23.5.2014 (€) – Erhält ein Beschäftigter neben einem Festgehalt regelmäßig Provisionen, so sind diese auch während der Zeiten seines bezahlten Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 22. Mai 2014 entschieden (Az.: C-539/12).
Der Kläger ist bei einem britischen Unternehmen im Innendienst als Verkaufsberater tätig. Sein Arbeitsentgelt setzt sich aus einem monatlichen Grundgehalt sowie aus Provisionen für die von ihm getätigten Abschlüsse zusammen.
Keine Abschlüsse, kein Geld
Die ebenfalls monatlich ausgezahlte Provision bemisst sich nach den tatsächlich von dem Kläger erzielten Verkäufen. Sie wird nicht zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung ausgezahlt, sondern mehrere Wochen oder Monate nach Abschluss des Kaufvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und dessen Kunden.
Der Kläger befand sich vom 19. Dezember 2011 bis 3. Januar 2012 in bezahltem Jahresurlaub. Sein Dezembergehalt setzte sich zwar aus dem Grundgehalt sowie aus Provisionen für in den vorherigen Wochen getätigte Abschlüsse zusammen.
Da der Kläger während seines Jahresurlaubs jedoch keine Abschlüsse tätigen konnte, konnte er während dieser Zeit keine neuen Provisionen verdienen. Dieser Umstand wirkte sich folglich nachteilig auf sein Gehalt in den Folgemonaten aus.
Keine Beschränkung auf Grundgehalt
Der Kläger war der Meinung, dass sein Arbeitgeber für die quasi verloren gegangenen Provisionen einen Ausgleich zahlen müsse und zog vor Gericht. Das britische Gericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das entschied zugunsten des Klägers.
Nach Ansicht des EuGH darf sich ein Arbeitsentgelt, das einem Beschäftigten hinsichtlich seines Jahresurlaubs gezahlt wird, nicht auf dessen Grundgehalt beschränken.
Das gilt insbesondere dann, wenn er zusätzlich regelmäßig Provisionen erhält, die sich nach seinen Verkaufserfolgen richten. Denn die sind in einem solchen Fall in die Bemessung des während der Urlaubszeit gezahlten Arbeitsentgelts einzubeziehen.
Zurück an die Vorinstanz
Das Argument des Arbeitgebers, dass der Kläger während seines Urlaubs neben seinem Festgehalt Provisionen aus Verkaufserfolgen der vorherigen Wochen erhalten hat, ließ das Gericht nicht gelten. Denn dadurch würden die während des Urlaubs erlittenen Provisionseinbußen lediglich auf die Folgemonate hinausgeschoben. Auch der Arbeitgeber musste letztlich einräumen, dass der Kläger in der Zeit nach seinem Jahresurlaub lediglich ein auf das Grundgehalt reduziertes Arbeitsentgelt erhält.
Nach Meinung des Gerichts besteht durch dieses System die Gefahr, dass ein Beschäftigter wie der Kläger darauf verzichtet, in Urlaub zu gehen. Denn in seinem Fall würden die Provisionen mehr als 60 Prozent seines Arbeitsentgelts ausmachen.
Der Fall wurde an das britische Gericht zurückverwiesen. Dieses hat nun über die Methode zu entscheiden, mit welcher die finanziellen Nachteile, die der Kläger wegen seines Jahresurlaubs erleidet, ausgeglichen werden können. Die Richter des EuGH halten es für denkbar, einen Mittelwert aus einem nach nationalem Recht als repräsentativ geltenden Referenzzeitraum zu bilden um so einen Ausgleich zu schaffen.




