6.10.2016 (€) – Schwangere haben im Fall eines ärztlichen Beschäftigungsverbots grundsätzlich auch dann einen Anspruch auf Zahlung von Lohn beziehungsweise Gehalt, wenn sie das Beschäftigungs-Verhältnis noch gar nicht angetreten haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 30. September 2016 entschieden (9 Sa 917/16).
Die Klägerin hatte mit dem beklagten Arbeitgeber im November 2015 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis sollte am 1. Januar 2016 beginnen.
Unbilliges Ansinnen?
Im Dezember wurde der Klägerin aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot im Sinne von § 3 MuSchG erteilt. Das hatte zur Folge, dass sie die vereinbarte Tätigkeit zunächst nicht aufnehmen konnte.
Da sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügte und wegen ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden konnte, forderte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber unter Berufung auf § 11 MuSchG gleichwohl, ihr jenes Gehalt zu zahlen, dass sie bei einer Arbeitsaufnahme ab 1. Januar 2016 erhalten hätte.
Der Arbeitgeber hielt das Ansinnen für unbillig. Er lehnte es daher ab, der Forderung der Klägerin nachzukommen. Die zog daraufhin vor Gericht. Dort erlitt der Arbeitgeber eine Niederlage.
Entscheidend ist ein gültiger Arbeitsvertrag
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg setzt ein Anspruch auf ein Arbeitsentgelt im Fall eines ärztlichen Beschäftigungsverbots grundsätzlich keine vorherige Arbeitsleistung voraus.
Entscheidend sei ausschließlich, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Beschäftigungsverbots ein gültiger Arbeitsvertrag bestanden habe. Das sei in dem entschiedenen Fall jedoch unbestritten.
Im Übrigen würde der beklagte Arbeitgeber durch die Gehaltszahlung nicht unverhältnismäßig belastet. Denn er könne seine Aufwendungen im Rahmen des sogenannten Umlageverfahrens U2 gegenüber dem Krankenversicherer der Klägerin geltend machen.
Keine finanziellen Einbußen
Im Rahmen dieses Verfahrens erhalten Arbeitgeber 100 Prozent der Entgeltfortzahlung bei individuellen und generellen Beschäftigungsverboten sowie 100 Prozent der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum gesamten Sozialversicherungs-Beitrag von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet.
Erstattet wird außerdem der während der Mutterschutzfristen von dem Arbeitgeber gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld –und zwar ebenfalls in voller Höhe.
Zur Finanzierung derartiger Leistungen werden von allen Arbeitgebern im Rahmen eines Umlageverfahrens Beiträge erhoben. Grundlage dafür ist § 7 AAG (Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung).




