1.9.2016 (€) – Entfernt sich ein Kraftfahrer unerlaubt von einer Unfallstelle, so darf ihm nur dann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er wusste oder wissen musste, einen bedeutenden Sachschaden verursacht zu haben. Das hat das Landgericht Krefeld mit Beschluss vom 23. März 2016 entschieden (21 Qs-13 Js 170/16-47/16).
Einer Autofahrerin war vorgeworfen worden, sich nach der Verursachung eines Sachschadens unerlaubt von der Unfallstelle entfernt zu haben. Sie sollte daher nicht nur eine Geldstrafe zahlen, sondern es sollte ihr auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Zwei Voraussetzungen
In ihrer gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis eingereichten Beschwerde räumte die Beschuldigte zwar ein, den Unfall bemerkt zu haben. In der Dunkelheit habe sie jedoch keinen Schaden an dem von ihr gestreiften Personenkraftwagen erkennen können. Sie habe sich daher guten Gewissens vom Unfallort entfernt.
An dieser Darstellung hatten die Richter des Krefelder Landgerichts zwar Zweifel. Sie gaben der Beschwerde gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis trotz allem statt.
Das begründete das Gericht damit, dass zum Entziehen einer Fahrerlaubnis nicht nur ein dringender Tatverdacht im Sinne von § 142 StGB bestehen muss. Einem Beschuldigten muss darüber hinaus auch nachgewiesen werden, dass er wissen musste oder hätte wissen können, dass bei dem Unfall ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Absatz 2 Nummer 3 StGB entstanden ist.
Ab 1.300 Euro ist Schluss
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wies das von der Beschwerdeführerin beschädigte Fahrzeug zwar einen Schaden auf. Die von einem Sachverständigen gefertigten Fotos ließen nach Meinung des Gerichts jedoch auf keine bedeutende Beschädigung schließen. Auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten waren von einem Schaden von nicht mehr als 700 Euro ausgegangen.
Als bedeutend, und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschwerdeführerin rechtfertigend, ist nach Ansicht des Gerichts ein Sachschaden ab 1.300 Euro anzusehen. Der tatsächliche Fahrzeugschaden betrug letztlich zwar etwas mehr als 1.600 Euro.
Dass die Beschwerdeführerin das erkennen konnte, war nach Ansicht des Gerichts angesichts der Gesamtumstände jedoch nicht hinreichend sicher feststellbar. Sie wurde daher nur zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt, ohne auf ihre Fahrerlaubnis verzichten zu müssen.
Das Wuppertaler Landgericht war in einer Entscheidung vom 4. März 2015 in einem vergleichbaren Fall zu einer gleichartigen Einschätzung gelangt (VersicherungsJournal 22.1.2016).




