12.7.2017 (€) – Wurde der Tachostand eines Gebrauchtwagens manipuliert, so hat der Käufer auch dann ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Laufleistung in dem Vertrag zugesichert wurde, so das Oberlandesgericht Oldenburg in einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 18. Mai 2017 (1 U 65/16).
Der Kläger hatte von dem Beklagten im September 2015 einen gebrauchten Personenkraftwagen erworben.
Heftig geschummelt
Im Kaufvertrag wurde von dem Verkäufer der auf dem Tacho angezeigte Kilometerstand von 160.000 eingetragen. Kurze Zeit nach dem Kauf beschlich den Kläger jedoch der Verdacht, dass der Tachostand manipuliert wurde.
Das wurde durch einen Sachverständigen bestätigt. Der stellte fest, dass die Laufleistung des Fahrzeugs bereits mehr als fünf Jahre vor dem Kauf durch den Kläger über 220.000 Kilometer betragen haben musste. Der Kläger verlangte von dem Verkäufer daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte der sich damit, dass er das Auto selber als Gebrauchtwagen erworben habe. Er habe daher keine Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt, sodass er nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet sei.
Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Oldenburg noch das Oberlandesgericht der Stadt anschließen. Beide Gerichte gaben dem Verlangen des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages statt.
Garantieversprechen
Nach Ansicht der Richter kann ein Käufer bei einem Vertrag zwischen Privatleuten zwar nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit hin überprüft hat.
In dem entschiedenen Fall hatte der Verkäufer den Kilometerstand jedoch in der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Damit hat er nach Meinung des Oldenburger Oberlandesgerichts ausdrücklich eine Garantie übernommen, an welcher er sich festhalten lassen muss.
Dass er über die tatsächliche Laufleistung möglicherweise selbst nicht informiert war, weil er das Fahrzeug selber als Gebrauchtwagen übernommen hatte, spiele wegen seiner Zusicherung keine Rolle.




