11.10.2016 (€) – Auch ohne dabei ertappt worden zu sein, in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen zu haben, darf einem Alkoholkranken die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 28. September 2016 entschieden (1 L 784/16.NW).
Der Betroffene war von der Polizei in erheblich alkoholisiertem Zustand zu Hause aufgefunden worden. Zu diesem Zeitpunkt betrug seine Atemalkohol-Konzentration 2,37 Promille.
Alkohol statt Nahrungsaufnahme
Wie sich herausstellte, hatte der Mann zuvor eine ganze Woche lang täglich eine Flasche Wodka sowie einen halben Liter Radler konsumiert – und zwar ohne in dieser Zeit Nahrung zu sich genommen zu haben.
Da er über einen Führerschein verfügte, ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene alkoholabhängig sei. Ihm wurde daher mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.
Seinen hiergegen beim Neustadter Verwaltungsgericht eingereichten Eilantrag begründete der Mann damit, dass es unbillig sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Denn schließlich sei er von der Polizei zu Hause in alkoholisiertem Zustand angetroffen worden und nicht etwas bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Er habe folglich niemanden als Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Gerechtfertigte Entscheidung
Das wurde vom Gericht zwar nicht in Abrede gestellt. Die Richter hielten den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis trotz allem für gerechtfertigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war bei dem Antragsteller bereits drei Jahre zuvor schon einmal eine Alkoholabhängigkeit festgestellt worden. Daher lasse die Tatsache, dass ein amtlich anerkannter Facharzt nun erneut eine Alkoholabhängigkeit festgestellt habe, durchaus den Schluss zu, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, so das Gericht.
Eine derartige Feststellung setzt nach Ansicht der Richter auch nicht voraus, dass ein Führerscheininhaber in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat. Ausreichend sei vielmehr der grundsätzliche Befund einer Alkoholabhängigkeit.
Der Antragsteller hat daher allenfalls nach einer für ihn positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) die Möglichkeit, künftig wieder am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.




