So darf man VersicherungsJournal-Artikel weiterverwenden

2.9.2013 – Für die Verwendung von Artikeln aus dem VersicherungsJournal in Pressespiegeln und Publikationen gelten klare Regeln.

Wer das VersicherungsJournal nur zu seiner persönlichen Information liest, braucht sich auch keine Gedanken um das Urheberrecht zu machen. Auch das Kopieren von Artikel für das Archiv auf der eigenen Festplatte oder das Ausdrucken von Beiträgen zum Lesen außerhalb der Reichweite des Computers ist völlig legal.

Weiterleiten erwünscht

Ausdrücklich erwünscht ist es, dass Leser mittels der „Per E-Mail weiterleiten“-Funktion unter den Artikeln diese an einzelne Kollegen und Bekannte schicken. Selbstverständlich werden auch die Empfehlen-Buttons für Facebook, Twitter und Google+ zur freien Nutzung angeboten.

VersicherungsJournal-Artikel weiterempfehlen
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Auch Links auf die Beiträge können gesetzt werden. Das gilt jedoch nur für den klassischen Link, bei dem die ganze Seite einschließlich Kopf und Navigationsleiste sichtbar bleibt. Dagegen sind Links unzulässig, die lediglich die „nackten“ Artikel in anderen Webseiten anzeigen, als seien sie Bestandteil derselben.

Für solche Links können Sie unsere Artikelüberschriften und die Anreißertexte, so wie sie auf der Startseite stehen, übernehmen. Ob die Verwendung dieser Überschriften und Anreißertexte nach dem seit August geltenden Leistungsschutzrecht für Presseverleger vergütungspflichtig ist, lässt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig ablesen.

Deshalb verzichten wir ausdrücklich darauf, derartige eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Die Regeln für die Nutzung des VersicherungsJournals bleiben durch die Gesetzesänderung also unberührt.

Warum andere Nutzungen honorarpflichtig sind

Wer Fachbesucher aus der Versicherungsbranche auf die Neuigkeiten aus dem VersicherungsJournal hinweisen will, kann unseren RSS-Nachrichten-Feed nutzen. Er kann gerne in Websites eingebunden werden und zeigt die aktuellen Überschriften und Anreißertexte aus dem VersicherungsJournal.

Um das VersicherungsJournal den Lesern kostenlos anbieten zu können, finanziert der Verlag die Leistung der Autoren und seine eigenen Aufwendungen durch:

  • Banner-Werbung auf der Website und Anzeigen-Werbung im Newsletter,
  • Zweitverwertung von Inhalten („Content-Verkauf”).

Pressespiegel sind honorarpflichtig

Zu dieser Zweitverwertung gehört die Nutzung in Pressespiegeln. Das sind Sammlungen von Artikeln über aktuelle Tagesereignisse, wie sie in vielen Unternehmen und Organisationen verbreitet werden.

Werden dazu Beiträge aus Zeitungen genutzt, so ist die Vergütung mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) abzurechnen. Soweit die Artikel aus Onlinemedien wie dem VersicherungsJournal stammen, ist ein angemessenes Honorar direkt an die Verlage zu zahlen.

Den Vergütungsanspruch für Onlinebeiträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juli 2002 (Az.: I ZR 255/00) ausdrücklich anerkannt. Ob der jeweilige Pressespiegel in gedruckter oder elektronischer Form verbreitet wird, spielt übrigens keine Rolle.

Einfache „Preisliste“

Das Nutzungsrecht für einzelne Artikel in internen Pressespiegeln kostet 21,40 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Bei Verwendungen mehrerer Beiträge wird das Honorar auf 105,93 Euro pro Monat begrenzt.

Für die Wiedergabe in Pressespiegeln, die auch an Dritte (zum Beispiel Vertriebspartner) verteilt werden, wird pro Artikel 85,60 Euro abgerechnet. Dieser Preis gilt auch für jede Nutzung in anderen Medien wie Kundenzeitungen, Internetseiten und Newslettern.

Diese Nutzungen werden bei regelmäßiger Inanspruchnahme ebenfalls als Pressedienst im preisgünstigen Abonnement angeboten. Weitere Informationen sind auf dieser Seite zu finden.

Verbraucher-Informationen legal und preiswert

Die Texte aus dem Branchendienst VersicherungsJournal sind zur Information von Versicherungskunden nur bedingt sinnvoll einsetzbar. Deshalb bietet die Redaktion einen auf die Zielgruppe zugeschnittenen Verbraucher-Pressedienst an.

Diese Artikel können Versicherer und Finanzdienstleister im Abonnement beziehen, um ihre Kunden per Internet, Newsletter oder Kunden-Zeitschrift über aktuelle Versicherungsthemen zu informieren.

Versicherungsvermittler mit bis zu zehn Mitarbeitern zahlen dafür nur 18,19 Euro im Monat.

Illegale Nutzung kann nicht toleriert werden

Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Nutzer und einer gerechten Vergütung insbesondere der Journalisten, die täglich engagiert zum Vorteil der Leser recherchieren und schreiben, kann die illegale Verwendung von Inhalten aus dem VersicherungsJournal nicht toleriert werden.

Deshalb müssen Raubkopierer mit Abmahnungen und Schadenersatz-Forderungen rechnen, die nötigenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Schadenersatz · Social Media · Verkauf · Versicherungsvermittler · Werbung · Zielgruppe
 
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