3.4.2023 – Ein Schüler hatte auf dem Weg von der Schule nach Hause beim „Bahnsurfen“ einen schweren Unfall erlitten. Anschließend wollte er die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Ob die tatsächlich zahlen muss, entschied aktuell das Bundessozialgericht. (Bild: Pixabay CC0)
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21.12.2020 – Ein Vorstandsmitglied wollte die Schäden auf dem Dach des Firmengebäudes einer Aktiengesellschaft dokumentieren und war dabei verunglückt. Ob er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, entschied das Bundessozialgericht. (Bild: Pixabay, CC0)
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22.8.2019 – Ein Arbeitssuchender hatte sich bei einem Sturz erheblich verletzt, als er bei einem potenziellen Arbeitgeber testweise einen Lkw gefahren hatte. Ob er dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, wurde vom Bundessozialgericht entschieden. (Bild: Pixabay, CC0)
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1.9.2017 – Die Folgen eines Zeckenbisses als Dienstunfall anerkennen zu lassen, ist äußerst schwierig. Das belegt erneut ein aktuelles Urteil des Thüringer Landessozialgerichts. (Bild: Pixabay CC0)
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21.3.2016 – Ein Schüler hatte auf dem Nachhauseweg von einer außerhalb der Schule stattfindenden Projektarbeit einen schweren Unfall erlitten. Als die Berufsgenossenschaft dies nicht als Schülerunfall anerkennen wollte, landete der Fall vor Gericht.
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8.1.2016 – Ein Autofahrer war auf dem Rückweg einer nichtversicherten Tätigkeit, der gleichzeitig auch der Weg hin zu einer versicherten Tätigkeit war, schwer verunglückt. Als die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigerte, landete der Fall vor Gericht.
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8.12.2014 – Unter welchen Voraussetzungen Studenten, die beim Hochschulsport zu Schaden kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, zeigen zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
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18.9.2014 – Die ehrenamtliche Begleitung von Klassenfahrt durch Eltern ist zwar gesetzlich versichert. Dennoch konnte eine verunglückte Mutter ihre Ansprüche gegen die Unfallkasse auch vor Gericht nicht durchsetzen, denn auf die Umstände kam es hier an.
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