18.6.2008 – Der Service des VersicherungsJournals wird fortgeführt. Alle zwei Wochen beantwortet Rechtsanwalt Dr. Ernst Jürgen Hoffmann Fragen von Leserinnen und Lesern zum Vertriebsrecht.
Dr. Hoffmann steht heute für Leserinnen und Leser des VersicherungsJournals als Ratgeber eine Stunde lang ab 12 Uhr zur Verfügung. Er ist zu erreichen unter der Telefonnummer 04102/7777880.
Ein aktueller Fall: Ein VersicherungsJournal-Leser, der anonym bleiben möchte, ist als Makler im Sinne von § 93 HGB registriert. Ihm liegt ein Angebot einer Ausschließlichkeits-Organisation eines Krankenversicherers in einem 70 Kilometer entfernten Ort vor. Als Makler vermittelt er hauptsächlich Lebens- und Sachversicherungen.
Der Leser fragt, ob er seinen Maklerstatus für seine langjährigen Kunden regional aufrecht erhalten kann. Diese will er weiterhin als Makler beraten und dabei gleichzeitig hauptberuflich für die Versicherung tätig sein. Seinen Maklerkunden will er dabei keine Krankenversicherung seines potenziellen neuen Arbeitgebers verkaufen. Dies wirft zudem die Frage auf, ob eine weitere Registrierung benötigt wird.
Für diese Situation hält das Gesetz keine konkrete Regelung parat, so Dr. Hoffmann. Daher gelte dort der Grundsatz, dass der Vermittler Interessenkonflikte zu vermeiden habe. Als Makler sei er dem Kunden verpflichtet, als Handelsvertreter dem Versicherer.
Im vorliegenden Fall sei eine Interessenkollision zwar so gut wie ausgeschlossen, da die räumliche Entfernung relativ groß sei und es sich um verschiedene Versicherungssparten handele. Dennoch, so der Rechtsexperte weiter, sollte der Leser sich von dem Krankenversicherer vertraglich bestätigen lassen, dass dieser mit der Tätigkeit als Makler einverstanden ist.
Laut der Industrie- und Handelskammern sieht der Gesetzgeber Doppel-Registrierungen nicht vor. Im vorliegenden Fall empfiehlt beispielweise die Handelskammer Hamburg dem Makler, einen Statuswechsel durchzuführen und sich bei seiner zuständigen IHK als Vertreter ins Vermittlerregister eintragen zu lassen.
„Der Vermittler ist verpflichtet, bei der Erstinformation den Kunden über seinen Status aufzuklären“, so Thomas Schlichting, bei der Handelskammer Hamburg zuständig für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren. Er müsse demnach auch seinen Maklerkunden die hauptberufliche Vertretertätigkeit für die Versicherung mitteilen.
Es sei durchaus möglich und üblich, dass Makler in Einzelfällen auch als Vertreter agierten, ebenso wie Vertreter auch als Makler auftreten dürften. Im Raum Hamburg, so der IHK-Mann, gebe es zum Beispiel viele Makler, die sich auf See- und Transportversicherungen spezialisiert haben und in anderen Bereichen wie zum Beispiel der Privat-Haftpflichtversicherung als Assekuradeure oder Mehrfachvertreter beim Kunden aufträten.
Zahl und Umfang dieser Einzelfälle, so Schlichting, seien dabei bislang nicht klar definiert. Ebenso sei nicht abschätzbar, wie viele Makler und Vertreter dies betrifft, da dieser Sachverhalt bei der Registrierung nicht erfasst werde.
Oliver Lepold
Mit einer Anzeige im Extrablatt erreichen Sie mehr als 12.500 Menschen im Versicherungsvertrieb, überwiegend ungebundene Vermittler. Über die Konditionen informieren die Mediadaten.
Ihre Leserbriefe können für andere Leser eine wesentliche Ergänzung zu unserer Berichterstattung sein. Bitte schreiben Sie Ihre Kommentare unter den Artikel in das dafür vorgesehene Eingabefeld.
Die Redaktion freut sich auch über Hintergrund- und Insiderinformationen, wenn sie nicht zur Veröffentlichung unter dem Namen des Informanten bestimmt ist. Wir sichern unseren Lesern absolute Vertraulichkeit zu. Schreiben Sie bitte an redaktion@versicherungsjournal.de.
Allgemeine Pressemitteilungen erbitten wir an meldungen@versicherungsjournal.de.
Geraten Sie in Verkaufssituationen immer wieder an Grenzen?
Wie Sie unterschiedliche Persönlichkeitstypen zielgerichtet ansprechen, erfahren Sie im Praktikerhandbuch „Vertriebsgötter“.
Interessiert? Dann können Sie das Buch ab sofort zum vergünstigten Schnäppchenpreis unter diesem Link bestellen.