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So darf man VersicherungsJournal-Artikel weiterverwenden

22.8.2017 – Für die Verwendung von Artikeln aus dem VersicherungsJournal in Pressespiegeln und Publikationen gelten klare Regeln.

Wer das VersicherungsJournal nur zu seiner persönlichen Information liest, braucht sich auch keine Gedanken um das Urheberrecht zu machen.

Auch das Kopieren von Artikeln für das Archiv auf die eigene Festplatte oder das Ausdrucken von Beiträgen zum Lesen außerhalb der Reichweite des Computers sind völlig legal.

Weiterleiten erwünscht

Ausdrücklich erwünscht ist es, dass Leser mittels der „Per E-Mail weiterleiten“-Funktion oder der Social-Media-Buttons unter den Artikeln diese an einzelne Kollegen und Bekannte schicken. Dies gilt ebenso für das Weiterleiten („Retweeten“) von „Tweets“ auf unserer Twitter-Seite oder das Klicken von „Gefällt mir“ beziehungsweise „Teilen“ auf unserer Facebook-Seite.

Auch Links auf die Beiträge im VersicherungsJournal können gesetzt werden. Das gilt jedoch nur für den klassischen Link, bei dem die ganze Seite einschließlich Kopf und Navigationsleiste sichtbar bleibt. Dagegen sind Links unzulässig, die lediglich die „nackten“ Artikel in anderen Webseiten anzeigen, als seien sie Bestandteil derselben.

Wer Fachbesucher aus der Versicherungsbranche auf die Neuigkeiten aus dem VersicherungsJournal hinweisen will, kann unseren RSS-Feed nutzen. Er kann gerne in Websites eingebunden werden und zeigt die aktuellen Überschriften und Anreißertexte aus dem VersicherungsJournal.

Warum andere Nutzungen honorarpflichtig sind

Um das VersicherungsJournal den Lesern weitgehend kostenlos anbieten zu können, finanziert der Verlag die Leistung der Autoren und seine eigenen Aufwendungen überwiegend durch:

  • Banner-Werbung auf der Website und Anzeigen-Werbung im Newsletter,
  • Zweitverwertung von Inhalten („Content-Verkauf”).

Pressespiegel sind honorarpflichtig

Zu dieser Zweitverwertung gehört die Nutzung in Pressespiegeln. Das sind Sammlungen von Artikeln über aktuelle Tagesereignisse, wie sie in vielen Unternehmen und Organisationen verbreitet werden.

Werden dazu Beiträge aus Zeitungen genutzt, so ist die Vergütung mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) abzurechnen. Soweit die Artikel aus Online-Medien wie dem VersicherungsJournal stammen, ist ein angemessenes Honorar direkt an die Verlage zu zahlen.

Den Vergütungsanspruch für Online-Beiträge hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11. Juli 2002 (I ZR 255/00) ausdrücklich anerkannt. Ob der jeweilige Pressespiegel in gedruckter oder elektronischer Form verbreitet wird, spielt übrigens keine Rolle.

Einfache „Preisliste“

Für das Nutzungsrecht zur Wiedergabe in internen oder externen Pressespiegeln werden pro Artikel 106,93 Euro abgerechnet. Dieser Preis gilt auch für jede Nutzung in anderen Medien wie Kundenzeitungen, Internetseiten und Newslettern.

Diese Nutzungen werden bei regelmäßiger Inanspruchnahme ebenfalls als Pressedienst im preisgünstigen Abonnement angeboten. Weitere Informationen sind auf dieser Seite zu finden.

Verbraucher-Informationen legal und preiswert

Leitfaden (Bild: VersicherungsJournal)

Die Texte aus dem Branchen-Dienst VersicherungsJournal sind zur Information von Versicherungskunden nur bedingt einsetzbar. Deshalb bietet der VersicherungsJournal-Verlag einen auf die Zielgruppe zugeschnittenen Verbraucher-Pressedienst an.

Diese Artikel können Versicherer und Finanzdienstleister im Abonnement beziehen, um ihre Kunden per Internet, Newsletter oder Kunden-Zeitschrift über aktuelle Versicherungsthemen zu informieren.

Weitere Informationen zum erfolgreichen Einsatz des Verbraucher-Pressedienstes enthält ein kostenloser Leitfaden.

Illegale Nutzung wird nicht toleriert

Im Interesse einer Gleichbehandlung aller Nutzer und einer gerechten Vergütung insbesondere der Journalisten, die täglich engagiert zum Vorteil der Leser recherchieren und schreiben, kann die illegale Verwendung von Inhalten aus dem VersicherungsJournal nicht toleriert werden. Der Verlag war schon gezwungen, juristisch gegen Raubkopierer mit Abmahnungen und Schadenersatz-Forderungen vorzugehen.

Diejenigen, die die Regeln beachten, haben dagegen nichts zu befürchten. Im Zweifelsfalle ist der Verlag bei der Einordnung von kostenpflichtigen und kostenlosen Nutzungen gerne behilflich.

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Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Schadenersatz · Social Media · Verkauf · Werbung · Zielgruppe
 
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