Honorare weisen besonderes „Storno”- und Kostenrisiko auf

29.1.2021 – Die Stornohaftung seitens des Versicherers mag ja wegfallen – sicher indes ist die vom Kunden zu zahlende Provision, die Honorar genannt wird, indes bei Storno keinesfalls. Vielmehr werden solche Honorare oft durch Factoring vorfinanziert.

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Wenn der Kunde dann frühzeitig die Ratenzahlungen zur Lebensversicherung und die paralellen zur Tilgung der Honorarschuld zuzüglich Zinsen einstellt, erhält er eine Zahlungsaufforderung über den ausstehenden Betrag, der nach Verwertung des sicherheitshalber abgetretenen Rückkaufswertes der Lebensversicherung noch verbleibt. Dann noch oft nicht wenig nachzahlen zu müssen, sehen aber viele Versicherte nicht ein.

Dann muss sich der Vermittler entscheiden, ob er die noch nicht getilgte Vorfinanzierung des Factoring-Unternehmens an dieses zurückzahlt oder die Restforderung beim Kunden einklagt. Dieser wehrt sich dann aber oft mit Gegenforderungen wegen angeblicher Falschberatung oder sittenwidrig überhöhter Provisionsforderung wegen Wuchers.

Hier hat der Bundesgerichtshof dann bei früher üblichen Versicherer-Provisionen von vier Prozent der Beitragssumme entschieden, dass 7,8 Prozent noch kein Wucher sind. Ob dies bei heute geringeren Provisionssätzen noch halten wird, könnte fraglich sein.

Auch die sofortige Zählung der möglichen künftigen Dynamikanpassungen zur Beitragssumme führt unter Umständen dann zum Streit. Honorare weisen also nicht nur selbst einen erhöhten Beratungs-/ Verhandlungsbedarf auf, sondern auch ein „Storno”- und Kostenrisiko, das einen Zuschlag rechtfertigt.

Peter Schramm

info@pkv-gutachter.de

zum Leserbrief: „Aus dem schwarzen Provisionsschaf wird ein schwarzes Honorarschaf”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
Bundesgerichtshof · Darlehen · Lebensversicherung · Private Krankenversicherung · Provision · Storno · Zinsen
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