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Ein Versicherungsmakler ist im Rechtssinne nicht unabhängig

25.5.2023 – Ein Versicherungsmakler ist im Rechtssinne nicht unabhängig! Er ist abhängig von den Weisungen seines Auftraggebers und an dessen Wünsche gebunden.

Er vertritt seinen Kunden im Verhältnis zu Versicherern nach Maßgabe des Maklervertrages und entsprechend legitimiert durch die Vollmacht. Er ist demzufolge den Weisungen seines Auftraggeber unterworfen, ebenso wie es ein Rechtsanwalt oder Angehörige anderer verkammerten Berufe sind.

§ 93 Absatz 1 HGB macht §§ 94 folgende HGB anwendbar, unter anderem auch § 99 HGB. In Deutschland hat sich ein Ortsgebrauch hinsichtlich der Zahlung des Maklerlohns entwickelt, der einer EU-Regulierung hindernd gegenübersteht.

Thomas Leithoff

thleithoff@gmail.com

zum Artikel: „IDD-Novelle: Entwurf enthält partielles Provisionsverbot”.

Schlagwörter zu diesem Artikel
IDD · Provisionsverbot · Regulierung · Versicherungsmakler
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