14.11.2008 – Im aktuellen VersicherungsJournal Extrablatt 10/2008 ist auf Seite 7 die Beschriftung der Grafik zur Übertragung von Alterungsrückstellungen in der Krankenversicherung fehlerhaft. Die Online-Ausgabe wurde bereits korrigiert und kann ab sofort heruntergeladen werden.
Die Krankenversicherung war noch nie eine einfache Sparte. Und das GKV-WSG verkompliziert die Regeln für die Vollversicherung weiter.
Viele Leser meldeten sich auf unser aktuelles Extrablatt hin und freuten sich über den Beitrag „Aufbruch in die neue Welt“, in dem das teilweise monströse Reformwerk und seine vielfältigen Auswirkungen auf die private Krankenversicherung beleuchtet werden, verbunden mit einer Reihe Übersichten zum Beispiel zur Versicherungspflicht, dem Leistungsvergleich Vollversicherung – Basistarif oder auch den Wechselrechten.
Novum beim Wechsel ist die Portabilität eines Teils der Alterungsrückstellungen, wenn der Versicherer gewechselt wird. Hier müssen allerdings verschiedene Konstellationen beachtet werden: Wann wurde der gekündigte Vollversicherungs-Vertrag abgeschlossen, wird der Versicherer oder nur der Tarif gewechselt, wird in eine neue Vollversicherung oder aber in den Basistarif gewechselt?
Diese Fragen müssen Vermittler künftig prüfen, wenn sie einen Kunden hinsichtlich seiner Ansprüche beraten wollen. Zumindest jedenfalls, wenn nicht das Bundesverfassungs-Gericht die Umsetzung im allerletzten Moment stoppt.
Dabei müssen zwei Rechtsvorschriften besonders beachtet werden: Das außerordentliche Wechselrecht nach § 193 Absatz 5 in der ab 2009 gültigen Version des VVG sowie die Bestimmungen zum Tarifwechsel nach § 204 VVG-2009. Letztere enthalten nämlich – anders als es der Titel suggeriert – auch wichtige Vorgaben zum Versichererwechsel und zur Übertragbarkeit von Alterungs-Rückstellungen in diesem Fall.
Dazu wird im Extrablatt auf Seite 7 unten eine Tabelle angeboten, in der die Anrechnung von Alterungsrückstellungen dargestellt wird. Eine Leserin des VersicherungsJournals merkte, dass diese einen Fehler enthält. Betroffen ist die Angabe für den Versichererwechsel bei einem Altvertrag, der vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde.
Wird dieser ab 1. Juli 2009 erst gekündigt und beim neuen Versicherer der Basistarif abgeschlossen, erfolgt keine Anrechnung von Alterungsrückstellungen. Dies ist nun auch richtig dargestellt. Das korrigierte Extrablatt kann ab sofort auf dieser Internetseite als E-Book heruntergeladen werden.
Matthias Beenken
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